Ausschreibungspflichtige wesentliche Änderungen von Verträgen werden nicht ausgeschrieben.
Ein immer weiter so kann es nicht geben.
Wettbewerb ist zu erzeugen und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Trotzdem: Eignungsanforderungen werden nicht oder schwer erfüllbar gemacht, die Leistungsbeschreibung unzulässig produktbezogen abgefasst, die Zuschlagskriterien bzw Bewertungsmaßstäbe an dem Wunschunternehmen und dessen Fähigkeiten bzw dessen absehbaren Angebot ausgerichtet.
Das müssen Sie sich nicht bieten lassen.
Auftraggeber muss die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhalten
Setzen Sie durch Ihren Anspruch, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
Zwingende Rügeobliegenheit
Vergabefehler müssen in jedem Fall zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Wirkung der Rüge
Die Rüge bewirkt nicht eine Aussetzung des Vergabeverfahrens oder ein Verbot der Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber kann also im Zweifel schnell den Sack zu machen.
Nachprüfungsantrag bzw EV notwendig
Hierzu muss professionell ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt und der Nachprüfungsantrag dem öffentlichen Auftraggeber von der Vergabekammer zugestellt werden oder Erlass einer EV beantragt und die ergangene EV dem öffentlichen Auftraggeber zugestellt werden.
Sinn und Zweck der Rüge
Die Rüge soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, mögliche Vergaberechtsverstöße frühzeitig selbst zu korrigieren und damit ein Nachprüfungsfahren/EV-Verfahren zu verhindern. Sie ist eine Pflicht des Bieters. Für den Auftraggeber ist die Rüge Chance und zumeist Konfrontation.
Rüge ist Ausdruck eines professionellen Geschäftsgebarens
Das rügende Unternehmen wird als möglicher Partner professionell Ernst genommen.
Mit dem kann man nicht alles machen. An dem führt kein Weg vorbei. Der kämpft um sein Recht und behaupte sich.
Auswirkungen der Rüge
Die Rüge ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags. Der Bieter kann sich im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht auf Vergaberechtsverstöße berufen, die er nicht vorab gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Nur mittels der Rüge kann sich der Bieter die Möglichkeit eines späteren Nachprüfungsverfahrens offen halten. Die Rügeverpflichtung bezieht sich auf jeden einzelnen Vergaberechtsverstoß.
Form der Rüge
Da der Bieter hinsichtlich seiner Rügeobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig ist, muss die Rüge schriftlich oder bei Eilbedürftigkeit mindestens per E-Mail erfolgen. Den Zugang der E-Mail muss sich der Bieter dann umgehend bestätigen lassen.
Inhalt der Rüge
Notwendig ist, dass der Bieter dem Auftraggeber zweifelsfrei mitgeteilt, worin der vermeintliche Vergabeverstoß besteht, d.h. den Vergaberechtsverstoß benennt und inwiefern er vom Auftraggeber Abhilfe verlangt oder ein bestimmtes Begehren äußert.
Hier liegt in der Praxis häufig das Problem.
Bieter fassen ihre Schreiben nicht präzise genug ab und äußern lediglich allgemeine Fragen, Hinweise oder Kritik.
Der Auftraggeber muss erkennen können, welcher Sachverhalt aus welchem Grund vom Bieter als Verstoß angesehen wird, dass es sich nicht nur um die Klärung von Fragen, um einen Hinweis, Kritik oder Unverständnisses z. B. über den Inhalt der Ausschreibung oder Verfahrensabläufe und Entscheidungen handelt. Also: Eine bloße Nachfrage des Bieters bei dem Auftraggeber ist nicht als Rüge zu werten. Eine Umdeutung einer bloßen Nachfrage in eine Rüge ist nicht möglich.
Der rügende Bieter muss deutlich machen, dass er von der Vergabestelle erwartet, dass der vermeintliche Verstoß behoben wird.
Der Bieter muss auch eine Frist bestimmen, bis zu der er eine Antwort der Vergabestelle erwartet.
Zeitläufe beachten
Wenn der Ablauf der Zuschlagsfrist nicht unmittelbar bevorsteht, sollte der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers abwarten.
Er muss dies jedoch nicht.
Es ist möglich, den Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer unmittelbar nach Zugang der Rüge beim Auftraggeber zu stellen.
Das von uns entwickelte VergMan ® Vergabemanagement für Unternehmen ist das erprobte und taugliche und praxisgerechte Instrument zur Gewährleistung und Durchsetzung von Bieterrechten.