Ax Externe Vergabestelle

 

VORSCHLAG für eine Vergabe

Bekanntmachung

Stadt Musterstadt Innenstadtrestrukturierung

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1) Name und Adressen  

Offizielle Bezeichnung:
Postanschrift:
Postleitzahl / Ort:
Land:
NUTS-Code:
Telefon:
E-Mail:
Internet-Adresse(n) Hauptadresse:

I.2) Gemeinsame Beschaffung  

I.3) Kommunikation   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:

Weitere Auskünfte erteilt/erteilen die oben genannten Kontaktstellen  

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen elektronisch via:

I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers Regional- oder Kommunalbehörde

I.5) Haupttätigkeit(en)   Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1) Umfang der Beschaffung      

II.1.1) Bezeichnung des Auftrags:   Stadt Musterstadt – Innenstadtrestrukturierung

II.1.2) CPV-Code Hauptteil   71000000-8  

II.1.3) Art des Auftrags   Dienstleistungen  

II.1.4) Kurze Beschreibung:   Vergabe der Leistungen der Projektsteuerung nach Heft 9 AHO für das Projekt „Neue Stadtmitte Musterstadt“  

II.1.5) Geschätzter Gesamtwert      

II.1.6) Angaben zu den Losen   Aufteilung des Auftrags in Lose: Nein

II.2) Beschreibung      

II.2.2) Weitere(r) CPV-Code(s) 
CPV-Code Hauptteil:
71240000-2
71540000-5
71300000-1

II.2.3) Erfüllungsort      

NUTS-Code:    

Hauptort der Ausführung:   Stadt Musterstadt

II.2.4) Beschreibung der Beschaffung  

Gegenstand dieser Vergabe sind Leistungen der Projektsteuerung und -leitung gemäß AHO Heft Nr. 9 in der 5., vollständig überarbeiteten Auflage (Stand: März 2020). Der Auftragnehmer soll mit seiner Leistung wesentlich dazu beitragen, das Bauvorhaben termin-, qualitäts- und kostengerecht umzusetzen.
Ziel der externen Projektleitung ist die vollständige Leitung und Koordination des Projekts „Neue Stadtmitte Musterstadt“ für die Stadt Musterstadt. Die externe Projektleitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

– Abstimmungsgespräche mit der Stadt Musterstadt, der beteiligten Rechtsanwaltskanzlei sowie weiteren Dritten,
– Organisation und Koordination von Abstimmungen mit …,
– Vertretung der Stadt Musterstadt ggü. Auftragnehmer(n) und Projektpartnern,
– Prüfung der Finanzierungsanträge mit dem Ziel der Optimierung der zuwendungsfähigen Kosten,
– Überwachung Projektzeitplan,
– Prüfung von Planungsunterlagen zur Sicherstellung der Planungsqualität und zur Reduzierung des Planungsumfangs auf das notwendige Maß,
– Klärung Detailfragen zu Planungen,
– Einrichten, Betreiben und Abschließen eines Projektkommunikationssystems.

Es erfolgt die Beauftragung aller Grundleistungen der Leistungsbilder Projektsteuerung und -leitung gemäß §§ 2 und 3 AHO, Heft Nr. 9. Die Beauftragung umfasst alle Grundleistungen sämtlicher Projektstufen und Handlungsbereiche. Zusätzlich werden im Handlungsbereich A besondere Leistungen in Bezug auf ein Projektkommunikationssystem über alle Projektstufen hinweg beauftragt, diese umfassen:

– Betreiben Projektkommunikationssystem
– Umsetzen Risikomanagementsystem  

II.2.5) Zuschlagskriterien   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt

II.2.6) Geschätzter Wert      

II.2.7) Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems   Laufzeit in Monaten: 60
Dieser Auftrag kann verlängert werden: Ja

Beschreibung der Verlängerungen:
Leistungsbeginn: direkt nach Zuschlagserteilung
Abschluss der Bauausführung/Fertigstellung des BV Neue Stadtmitte ist bis … geplant.
Eine zügige Umsetzung aller beauftragten Leistungsphasen wird vorausgesetzt.
Durch etwaige Verschiebungen des Fertigstellungstermins kann sich allerdings die Vertragslaufzeit verlängern.  

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden  
Geplante Mindestzahl: …
Höchstzahl: …
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Die Bewerber haben folgende Eignungskriterien zu erfüllen und hierfür folgende Eigenerklärungen abzugeben bzw. Eignungsnachweise zu erbringen: siehe III.  

II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: Nein  

II.2.11) Angaben zu Optionen:   Optionen: nein

II.2.12) Angaben zu elektronischen Katalogen  

II.2.13) Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: Nein

II.2.14) Zusätzliche Angaben:

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1) Teilnahmebedingungen      

III.1.1) Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister  
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

1. Vorlage eines Nachweises der Zulassung/ Erlaubnis zur Berufsausübung durch Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister bzw. Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis der zuständigen Berufskammer gemäß Vorgabe des EU-Staates, in dem der Bewerber tätig ist, oder auf andere Weise. Auch Nachweise über Haftpflichtversicherung und Kammermitgliedschaften sind einzureichen (gesondert vorzulegen).

2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

3. Eigenerklärung, ob und auf welche Art der Bewerber wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verknüpft ist, ob und wenn ja er mit anderen Unternehmen den Auftrag erbringen möchte und wie die Aufteilung der Leistungserbringung erfolgt (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben).

4. Firmenprofil/ Darstellung des Unternehmens mit Angaben zur Gesellschafterstruktur und zur Konzernangehörigkeit sowie zu gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und Beteiligungen (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben). Ergänzend bei Bewerber- und Bietergemeinschaften: Angaben eines bevollmächtigten Vertreters. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen. Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.  

III.1.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

5. Gesamtumsätze und Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

6. Das Formblatt „Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz“ (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)

7. Die Eigenerklärung zu Russland-Sanktionen (ist den Vergabeunterlagen beigefügt)
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 1.: Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme. Oder alternativ eine Versicherungsbestätigung, dass im Falle der Zuschlagserteilung eine entsprechende Versicherung mit den geforderten Deckungssummen zugesagt wird.
Mindesteignung für die vorstehende Ziffer 5. (Umsätze): Umsätze mit den zu vergebenden Leistungen (Definition der relevanten/vergleichbaren Leistungen): siehe unten bei Ziffer 10. Referenzprojekte): 0,5 Mio. € netto.  

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit  

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, Angabe der erforderlichen Informationen und Dokumente:

8. Anzahl und Qualifikation des festangestellten Personals, das für die Umsetzung
vorgesehen ist (im bereitgestellten Bewerbungsbogen und ggfs. zusätzlich gesondert anzugeben):

Hierbei sind geeignete Studiennachweise und sonstige Bescheinigungen über die berufliche Qualifikation des Bewerbers und seiner Führungskräfte vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter (erforderliche Berufserfahrung für beide: mind. 3 Jahre) für den vorliegenden Auftrag sind zu benennen und es sind Angaben zu ihrer Berufserfahrung (in Jahren) und zu den von ihnen bearbeiteten Referenzobjekten zu machen. Nachweise über diese persönlichen Referenzobjekte sind vorzulegen.

9. Eigenerklärung über das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben)

10. Referenzprojekte: Angabe über die Ausführung von Leistungen aus den letzten fünf Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind (im bereitgestellten Bewerbungsbogen anzugeben):

a) Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Art, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Leistung. „Vergleichbar“ ist somit eine bereits erbrachte Leistung mit den in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen.

b) Auswahlkriterium im Rahmen der Referenzen stellt die besondere Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Projekt dar. Hiernach entscheidet sich, welche der Bewerber der Auftraggeber im Rahmen des Verhandlungsverfahrens (2. Stufe) zur Angebotsabgabe auffordern wird.

c) Als solche „besonders vergleichbare“ Referenzen sollen zuvörderst andere Projekte mit den gleichen Leistungsbildern/Projektstufen wie nach dem vorliegenden Auftrag angegeben werden. Die Referenzen sollen sich zudem auch auf entsprechende Leistungen (Projektsteuerung bei Stadtmitte-Umgestaltungsprojekten o.ä.) beziehen. Solche Referenzen werden bei der Auswahlentscheidung des Auftraggebers (Zulassung des Bewerbers zur 2. Stufe) vorrangig berücksichtigt.

d) Hierbei sind u.a. der Auftraggeber (Anschrift, Name und Telefonnummer des Ansprechpartners), die anrechenbaren Kosten gemäß AHO und/oder Höhe des Honorars ohne Nebenkosten, kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen, Projektbeschreibung und Projektgröße sowie Leistungsbeginn und Fertigstellungstermin anzugeben.
Hinweis: Fehlt eine oder mehrere der vorgenannten Angaben, wird das entsprechende Referenzprojekt nicht in die Wertung mit aufgenommen. Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die über geeignete Referenzen verfügen.
Die vorstehend geforderten Erklärungen und Unterlagen sind für jedes Mitglied der Bewerber- und Bietergemeinschaft gesondert vorzulegen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Mindestanforderung zu 8.: Die Stadt Musterstadt erwartet beim Einsatz des Personals des Bewerbers als Mindestvoraussetzung eine hinreichende (mindestens 3-jährige) Berufserfahrung des Projektleiters und des Stellvertretenden Projektleiters (m/w/d).
Mindestanforderung zu 10.: Nachweis von bis zu 3 wertungsfähigen Projektreferenzen des sich bewerbenden Unternehmens mit vergleichbaren Leistungen. Es werden sowohl die Anzahl als auch die Qualität der Referenzen bewertet. Hierfür können (über den vorgegebenen/bereitgestellten Bewerbungsbogen hinaus) bis zu 3 Referenzen angegeben und entsprechende Beiblätter vorgelegt werden (jedoch max. 3 Blatt DIN A4 pro Referenz). Aus Sicht des Auftraggebers sind maximal 3 Referenzen ausreichend. Mit mehr als 3 Referenzen können keine zusätzlichen Punkte erreicht werden. Der Bewerber muss die Referenzleistungen jeweils als verantwortliches Büro erbracht haben. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn eines der Mitglieder die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht hat. Hat ein Drittunternehmen die Referenzleistung hauptverantwortlich erbracht, so sind diese als Subunternehmerleistungen zu benennen.
Referenzen mit besonders vergleichbaren Leistungen (Definition: siehe unten) erhalten 10 Punkte,
Referenzen mit vergleichbaren Leistungen erhalten 5 Punkte,
Referenzen mit nicht vergleichbaren Leistungen oder fehlende Angaben werden mit 0 Punkten bewertet.
Maximal sind 30 Punkte für 3 Referenzprojekte insgesamt erreichbar. Bei Gleichstand entscheidet das Los.
Allgemeine Hinweise zu den Eignungskriterien:

– Den Bewerbern wird mit den Vergabeunterlagen ein Bewerbungsbogen bereitgestellt, in denen die obigen (Eigen-)Erklärungen eingetragen werden können. Sollten darüber hinaus gesonderte Angaben erforderlich sein, ist dies vorstehend ausdrücklich benannt.

– Geforderte Eignungsnachweise nach HVTG, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Anstelle der Eignungsnachweise ist die Nummer anzugeben, unter der sie in der Liste für die Präqualifikation eingetragen sind.

– Bewerber, welche die oben genannten Eignungsnachweise nicht vollständig erbringen, werden bei der Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber nicht berücksichtigt. Der Bewerber kann somit nicht darauf vertrauen, dass fehlende Erklärungen und Nachweise von der Vergabestelle nachgefordert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch ausdrücklich vor, zusätzliche Erklärungen, Angaben und Unterlagen, welche der Auftraggeber für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, unter Fristsetzung nachzufordern.  

III.1.5) Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen  

III.2) Bedingungen für den Auftrag      

III.2.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand   Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift: Beratender Ingenieur oder Ingenieur gemäß § 75 Abs. 2 VgV. Ist im jeweiligen Heimatland die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Ingenieur, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, dessen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. Bei Bietergemeinschaften jedes Mitglied benennen!  

III.2.2) Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:   Nachweis einer Haftpflichtversicherung: Die jährlichen Deckungssummen für diese Versicherungen müssen mindestens 3.000.000,- € je Schadensfall für Personenschäden sowie mindestens 2.000.000,- € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens das Zweifache der Deckungssumme.  

III.2.3) Für die Ausführung des Auftrags verantwortliches Personal   Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind  

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1) Beschreibung      

IV.1.1) Verfahrensart   Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb  

IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem  

IV.1.4) Angaben zur Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer oder Lösungen im Laufe der Verhandlung bzw. des Dialogs      

IV.1.5) Angaben zur Verhandlung   Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen  

IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion      

IV.1.8) Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: Ja  

IV.2) Verwaltungsangaben      

IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren      

IV.2.2) Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge   Tag und Ortszeit:

IV.2.3) Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber  

IV.2.4) Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können     

IV.2.6) Bindefrist des Angebots   Das Angebot muss gültig bleiben bis:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1) Angaben zur Wiederkehr des Auftrags   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: Nein

VI.2) Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen  

VI.3) Zusätzliche Angaben:  

VI.4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren      

VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren  

VI.4.2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren    

VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen      

VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt   

VI.5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:

 


VergMan ® – Qualifizierte Projektsteuerungsleistungen für Ihr kommunales Neubau-/ Sanierungsprojekt

 

VORSCHLAG für eine Vergabe

Bekanntmachung

1) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle: Offizielle Bezeichnung:
Den Zuschlag erteilende Stelle: s.o.
Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: s.o.
2) Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung, Vergabenummer:
3) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote können nur elektronisch abgegeben werden.
4) Ggf. in den Fällen des § 29 (3) die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen: nicht angegeben
5) Art und Umfang der Leistung: Projektsteuerungsleistung für Ort(e) der Leistungserbringung: Offizielle Bezeichnung:
6) Ggf. Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: entfällt, da keine losweise Vergabe
7) Nebenangebote sind nicht zugelassen.
8) Etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist:
9) Die Vergabeunterlagen werden auf der Vergabeplattform evergabe.de bereitgestellt. Ein unentgeltlicher Abruf ohne Registrierung ist möglich unter
10) Angebotsfrist: Bindefrist:
11) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: nicht angegeben
12) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: siehe Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
13) Mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt: siehe Vergabeunterlagen
14) Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden: entfällt, siehe Vergabeunterlagen

Anlage 1: Leistungsbeschreibung

A. Beschreibung des Vorhabens

Die … (Auftraggeberin) beabsichtigt die … und möchte mit dem vorliegenden Vergabeverfahren die Projektsteuerung für dieses Vorhaben vergeben.

1. Kurzbeschreibung des Projekts

2. Anlass und allgemeine Ziele des Projekts

3. Standort und städtebauliche Einbindung

4. Neubau/ Sanierungsbedarf

5. Aktueller Projektstatus und Finanzierung

B. Zu erbringende Projektsteuerungsleistungen

1. Allgemeiner Leistungsgegenstand
Gegenstand des Auftrags sind Projektsteuerungsleistungen für das in Teil A dieser Leistungsbeschreibung erläuterte Vorhaben entsprechend dem „Leistungsbild Projektsteuerung“, wie es in Kapitel 2 § 2 des von der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/ Projektmanagement“ erarbeiteten Buches „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ (AHO-Schriftenreihe Nr. 9; 5. Auflage März 2020) – im Folgenden „AHO-Heft Nr. 9“ genannt – beschrieben ist. Der genaue Umfang der Projektsteuerungsleistungen ist in der Anlage 4 beschrieben.

2. Besondere Vorgaben zu einzelnen Grundleistungen

a. Projekthandbuch
Der Auftragnehmer hat die projektspezifischen Organisationsvorgaben samt Projektstrukturplanung in Form eines Projekthandbuchs zu erstellen, das inhaltlich mit der Auftraggeberin abzustimmen ist, und auf die Beachtung der Vorgaben des Projekthandbuches durch alle Beteiligten (einschließlich der Bediensteten und Mitarbeiter der Auftraggeberin) aktiv hinzuwirken. Er hat insbesondere die Beachtung der Vorgaben des Projekthandbuches durch alle Beteiligten fortlaufend zu überwachen, betroffene Projektbeteiligte bei erkennbarer Nichtbeachtung dieser Vorgaben direkt anzusprechen und namens der Auftraggeberin konkret zur Abstellung der Verstöße gegen diese Vorgaben aufzufordern.

b. Projektkommunikationssystem
Die Auftraggeberin setzt bislang kein eigenes Projektkommunikationssystem ein. Der Auftragnehmer hat die Auftraggeberin zum Einsatz eines internetbasierten Projektkommunikationssystems umfassend zu Vor- und Nachteilen verschiedener Systeme zu beraten. Die Vorstellung nur eines Systems ist nicht ausreichend. Die Letztentscheidung über das auszuwählende Projektkommunikationssystem verbleibt allein bei der Auftraggeberin.

c. Mitwirken bei der Auswahl der zu Beteiligenden, bei Verhandlungen und Vorbereitungen der Beauftragungen
Die Auftraggeberin führt für die Beauftragung der allgemeinen Planungsleistungen sowie der Fachplanungsleistungen eigenständig und in Abstimmung mit dem AG Vergabeverfahren durch. Der Auftragnehmer hat eventuelle Verhandlungsgesprächen im Vergabeverfahren gemeinsam mit der Auftraggeberin zu führen und diese bei den ihr obliegenden fachlichen Bewertungen von Angebotsinhalten, bei denen der Auftraggeberin ein Beurteilungsspielraum zukommt (insb. Projektkonzepte) fachlich im Rahmen einer Wertungsbesprechung zu jedem Verfahren mündlich zu beraten. Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers zählt folglich die Bauherrenvertretung bei der Ausschreibung und Beauftragung von Planungs-, Beratungs- und Gutachtenleistungen Hierbei sind insbesondere die für das Vorhaben geltenden Förderbedingungen zu berücksichtigen.

d. Besondere Leistungen

C. Kostenrahmen

Die Auftraggeberin hat für das in Teil A beschriebene Vorhaben einen Kostenrahmen von … EUR (netto ohne MwSt.) vorgesehen und Fördermittel zugewendet bekommen. Dieser Kostenrahmen umfasst die Kostengruppen 200 bis 700 gemäß DIN 276 umfasst und ist auf dem Kostenstand … ermittelt wurde. Die Umsetzung des in Teil A beschriebenen Vorhabens in diesem – entsprechend der allgemeinen Baukostenentwicklung fortzuschreibenden – Kostenrahmen wird als Projektziel vereinbart, ohne dass hiermit die Vereinbarung einer Kostenobergrenze verbunden ist.

D. Zeitliche Vorgaben

Der Auftragnehmer hat mit seinen Leistungen im Rahmen der Projektstufe 1 (Projektvorbereitung) unverzüglich nach Auftragserteilung zu beginnen und diese zügig zu erbringen. Die Gesamtmaßnahme muss nach den Auflagen des in Teil A Abschnitt 5 genannten Förderung bis … fertiggestellt und schlussgerechnet sind.

Anlage 2: Rahmenterminplan

Anlage 3: Preisblatt

Eignungs- und Zuschlagskriterien

Eignungskriterien:

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

– Nachweis über die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

– Die Bieter haben für die letzten drei abgeschlossenen Jahre den jeweiligen Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Projektsteuerungsleistung) anzugeben. Dieser muss im Durchschnitt der drei abgeschlossenen Jahre mindestens 250.000 € pro Jahr betragen haben.

– Ein aktueller Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von:
o Personenschäden: je Schadensfall 3,0 Mio. €
o Sachschäden/Vermögensschäden: je Schadensfall 3,0 Mio €

Je mit zweifacher Maximierung pro Jahr ist dem Angebot beizufügen.

Im Falle einer geringeren Deckungssumme der Berufshaftpflicht sind Erklärungen einer Versicherungsgesellschaft abzugeben, dass im Ausnahmefalle diese nach geforderter Summe erhöht oder abgeschlossen wird. Eine Bestätigung eines Versicherungsmaklers wird nicht anerkannt.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Referenzen

– Die Bieter haben zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit eine Referenzliste vorzulegen. Gegenstand der Referenzen sind Leistungen der Projektsteuerung für Planungs- und Bauleistungen im Bereich …. Folgende Mindestanforderungen sind zu machen:
o Gegenstand der Referenz / Bezeichnung des Bauvorhabens
o Auftraggeber
o Zeitpunkt der Fertigstellung
o Summer der Netto-Bausumme
o Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angabe der beauftragten Projektstufen gemäß AHO Nr. 9 Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist

– Der Auftraggeber fordert mindestens 1 Führungskräfte und 2 Beschäftigte zur Ausführung der Leistungen.

Zuschlagskriterien:

Fachtechnische Lösungsansätze

Als Qualitätssicherungsmerkmal soll aufgezeigt werden, wie der Auftragnehmer eine lückenlose Koordination mit den Planern des Projekts und den bauausführenden Unternehmern sicherstellen will. Der Auftragnehmer soll hierbei insbesondere als Bindeglied zwischen Auftraggeber und den sonstigen Projektbeteiligten fungieren. Dabei soll auch der geplante Weg der Kommunikation mit dem Auftraggeber und den sonstigen Projektbeteiligten erkennbar werden. Letztlich wird erwartet, dass der Bieter darstellt, wie Kosten und Termine eingehalten werden sollen und inwieweit Kostenoptimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

Die Wertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Qualifikation und Erfahrung des auftragsausführenden Personals Punktebewertung nach Ausbildung, Berufserfahrung und Referenzprojekte des auftragsausführenden Personals. Die Bieter haben eine Liste der Qualifikation und Erfahrung des auftragsausführenden Personals vorzulegen, in dem folgende Mindestanforderungen zu machen sind:
• Ausbildungsgrad
• Berufserfahrung in Jahren
• Referenzprojekte mit den Inhalten:
• …
• Netto-Bausumme
• Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angabe der beauftragten Projektstufen gemäß AHO Heft 9
• Projektdauer

Honorar
Die eingereichten Preisangebote werden jeweils ins Verhältnis zum Bestbieter gesetzt. Bieter werden aufgefordert, dem Angebot eine Aufstellung beizulegen, die das Preisangebot den einzelnen Projektstufen zuteilt. Die Abgabe des Honorarangebots hat mit dem bereitgestellten Preisblatt zu erfolgen.

Bewertung der Zuschlagskriterien
Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt durch die Vergabe von 0 bis 100 Punkten. Durch die Multiplikation der vergebenen Punkte mit der je Kriterium angegebenen Gewichtungszahl ergibt das Wertungsergebnis je Kriterium. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem höchsten Gesamtergebnis und somit mit dem besten Preis-Leistungsverhältnisses erteilt. (Bewertungsmatrix)

Projektsteuerungsvertrag

zwischen

– nachstehend als „AG“ bezeichnet –

sowie

– nachstehend als „AN“ bezeichnet –

– AN und AG gemeinsam nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
Anlage 2 Rahmenterminplan
Anlage 3 Preisblatt
Anlage 4 Umfang der Projektsteuerungsleistung

1. Gegenstand des Vertrages
1.1 …
1.2 Mit diesem Vertrag beauftragt der AG den AN mit den in der Leistungsbeschreibung näher definierten Projektsteuerungsleistungen gemäß § 2 AHO-Heft Nr. 9 für die unter Ziffer 1.1. beschriebenen Maßnahme (nachfolgend auch „Projekt“ genannt). ²Das Projekt ist schlüsselfertig (d.h. uneingeschränkt bezugsfertig) herzustellen.

2. Grundlagen des Vertrages

2.1 Grundlagen des Vertragsverhältnisses sind in folgender Reihen- und Rangfolge:

2.1.1 Die Bestimmungen dieses Projektsteuerungsvertrages,

2.1.2 die Vertragsunterlagen,

2.1.3 die Leistungsbeschreibung (Anlage 1),

2.1.4 das Preisblatt (Anlage 3),

2.1.5 die Bestimmungen des BGB.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den oben aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Aufzählung in Ziff. 
2.1. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend.

Sollte sich dadurch der Widerspruch nicht lösen lassen, gilt das jeweils Neuere vor dem Älteren. 4Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nur vor, wenn in mehreren Vertragsbestandteilen unterschiedliche Informationen enthalten sind; ein Widerspruch liegt dagegen nicht vor, wenn nur ein Vertragsbestandteil eine entsprechende Information zu einem Aspekt enthält oder eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorherige ergänzt oder konkretisiert.

3. Leistungsumfang

3.1 Der AN erbringt im Rahmen seiner Beauftragung und auf Basis der Vertragsgrundlagen gem. Ziff. 2 alle Projektsteuerungsleistungen, die zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. ²Dies gilt auch für solche Leistungen, die in § 2 AHO-Heft Nr. 9 nicht ausdrücklich erwähnt sind.

3.2 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). ²Der AN legt seinen Leistungen die bereits
erstellten Planungsunterlagen zugrunde, die Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind.

3.3 Die Leistungen der Projektsteuerung teilen sich in Projektstufen und Handlungsbereiche auf.

Die Projektstufen gliedern sich in

o Projektstufe 1: Projektvorbereitung,
o Projektstufe 2: Planung,
o Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung,
o Projektstufe 4: Ausführung,
o Projektstufe 5: Projektabschluss.

Die Handlungsbereiche gliedern sich in

o Organisation, Information, Koordination und Dokumentation,
o Qualitäten und Quantitäten,
o Kosten und Finanzierung,
o Termine,
o Kapazitäten,
o Logistik,
o Verträge und Versicherungen.

Jede Projektstufe umfasst in der Regel Leistungen aus allen fünf Handlungsbereichen. Die in den einzelnen Projektstufen für die jeweiligen Handlungsbereiche zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage 4 aufgeführt.

4. Allgemeine Pflichten des AN

4.1 Der AN verpflichtet sich, die ihm von dem AG übertragenen Leistungen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erbringen, soweit sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) nicht ein höherer Standard ergibt.

4.2 Der AN hat den AG im Rahmen der vereinbarten Leistungen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände, insbesondere über Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen unaufgefordert zu unterrichten und dem AG Lösungsvorschläge für solche Abweichungen zu unterbreiten. Der AN gibt dem AG in regelmäßigen Abständen Zwischenberichte über den Stand der Ausführung. Der AN hat den AG auch auf mögliche Einsparungen hinzuweisen. 4Der AN hat das Ergebnis von Besprechungen mit dem AG, mit anderen Projektbeteiligten und mit Behörden schriftlich niederzulegen und dem AG innerhalb angemessener Zeit (in der Regel eine Woche) zuzuleiten. Der AN hat dem AG jederzeit (auch nach Beendigung dieses Vertrages) Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren.

4.3 Soweit der AN Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, hat er diese rechtzeitig beim AG unter Terminangabe anzufordern. Der AN hat dem AG dazu ausreichende, bewertete Entscheidungsalternativen mit begründeten Empfehlungen für seine Entscheidungen vorzulegen und den AG bei der Entscheidungsfindung zu beraten. Bedenken gegen Entscheidungen des AG hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.4 Der AN benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der in der Lage ist, im Rahmen der Vertragserfüllung jederzeit verbindliche Erklärungen abzugeben.

4.5 Der AN darf keine Verträge für den AG abschließen, aufheben oder ändern, keine finanziellen Verpflichtungen für den AG eingehen oder kostenerhöhende Maßnahmen anordnen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge und das Einverständnis des AG nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

4.6 Der AN hat die von ihm zur Erfüllung dieses Vertrages erstellten Unterlagen und Dateien sowie die ihm von dem AG oder von Dritten in Zusammenhang mit dem Projekt übergebenen Unterlagen und Dateien dem AG auf dessen Verlangen oder – nach Beendigung seiner Leistungen – unaufgefordert herauszugeben. Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. ³Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.

5. Änderungen der Leistung

5.1 Der AG kann verlangen, dass der AN über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus zusätzliche Leistungen sowie Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen vertraglichen Leistungsumfangs erbringt.

5.2 Macht der AG von seinem Recht Gebrauch, Änderungen, insbesondere Erweiterungen des Leistungsumfangs zu verlangen, gilt Folgendes:

5.2.1 Über die von dem AG verlangten Leistungsänderungen sollen möglichst umgehend schriftliche Nachtragsverträge geschlossen werden. Diese Nachtragsverträge sollen eine Vereinbarung über die Auswirkungen der Leistungsänderungen auf die Vergütung enthalten.

5.2.2 1Erhöht sich in Folge der Änderungen der Aufwand des AN (nach Berücksichtigung des etwa in Folge der Änderungen entfallenden Aufwands), hat der AN Anspruch auf eine zusätzliche vertragliche Vergütung. Ist der AN der Meinung, einen solchen Anspruch zu haben, hat er dies dem AG unverzüglich und vor Beginn der Ausführung der geänderten Leistungen anzuzeigen und seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung anzukündigen. Unterlässt der AN diese Ankündigung, hat er keinen vertraglichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn, dass der AG die Erhöhung des Aufwandes erkannte oder hätte erkennen müssen oder der AN das Unterlassen der Ankündigung nicht zu vertreten hat. Etwa bestehende gesetzliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

5.2.3 Sofern ein Nachtragsvertrag mit Vergütungsvereinbarung gemäß Ziffer 5.2.1 nicht zustande kommt und sich die Vertragsparteien über die Höhe der zusätzlichen Vergütung für die geänderte Leistung vor deren Ausführung nicht einig werden, ist der AN dennoch zur Ausführung der geänderten Leistung verpflichtet. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung ist dann im Nachhinein zu ermitteln. ³Durch die zusätzliche Vergütung soll sich die ursprüngliche Vergütung in demselben Umfang verändern, wie sich der ursprüngliche Leistungsumfang gegenüber dem in Folge der Änderung eingetretenen Leistungsumfang verändert hat.

5.3 Hält der AN Anordnungen des AG für falsch oder unzweckmäßig, hat er den AG hierauf unverzüglich hinzuweisen.

5.4 1Der AN ist verpflichtet, auf schriftliche Anforderung des AG seine Leistung auch dann sach- und fachgerecht zu erbringen, wenn eine Einigung über die Höhe der geänderten Vergütung noch nicht erfolgt ist. ²Ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten weiteren Leistung steht dem AN nur zu, wenn der AG sich abschließend weigert, berechtigte zusätzliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach anzuerkennen.

6. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer des AN

6.1 Der AN wird für die Leistungserbringung nur solche Mitarbeiter einsetzen, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen zur Erfüllung des Vertrags verfügen und dies auf Anfrage nachweisen.

6.2 Der AN wird die Leistungen nur nach detaillierter Benennung und vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG freien Mitarbeitern oder sonstigen Dritten (z. B. Unterauftragnehmern) übertragen.

6.3 Der AN hat Verträge mit Subplanern in der Weise zu gestalten, dass sie insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben in Ziff. 6.2 sowie hinsichtlich Qualität, Termin- und Kostensicherheit und Ansprüchen wegen mangelhafter Planung und Verkehrssicherungspflicht den zwischen dem AG und dem AN geregelten Pflichten entsprechen. Der AN hat in den Verträgen mit dem von ihm eingesetzten Subplanern weiterhin zu vereinbaren, dass eine weitere Untervergabe nur nach Einwilligung des AG zulässig ist.

6.4 Der AG ist berechtigt, den Austausch einzelner Mitarbeiter des AN oder eines Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Pflichten aus diesem Vertrag verletzen oder wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung bestehen. Der AN wird diesem Verlangen unverzüglich nachkommen. Sämtliche durch einen Austausch bedingten Kosten trägt der AN. 

7. Termine

7.1 Es sind folgende voraussichtlichen Termine vorgesehen:

7.1.1

7.1.2 Baubeginn: …

7.1.3 Abschluss der fünften Projektstufe: …

7.2 1Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen und die anderen Projektbeteiligten so zu steuern, dass der in Ziffer 7.1 genannte Termin eingehalten werden kann. Die Vertragsparteien werden binnen zwei Wochen nach Vertragsbeginn gemeinsam einen Rahmenterminplan (vgl. Anlage 2) erstellen; dieser ist vom AN den Projektbeteiligten zu übergeben.

7.3 Wird erkennbar, dass die in Ziff. 7.1 genannte Termine nicht eingehalten werden können, hat der AN den AG über die voraussichtlichen Verzögerungen schriftlich zu unterrichten und in Zusammenarbeit mit den anderen Projektbeteiligten Vorschläge zu unterbreiten, wie Verzögerungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Äußert sich der AN nicht, kann sich der AG darauf verlassen, dass der jeweilige Terminplan in seiner Durchführung nicht gefährdet ist, sofern nicht die Abweichung für den AG offenkundig ist.

7.4 Die Leistungen des AN nach diesem Vertrag beginnen am … und enden mit vollständiger Erbringung der übertragenen Leistungen, spätestens am …. Die
Vertragsparteien gehen von folgenden unverbindlichen Leistungszeiträumen aus:

– Für die Leistungen bis zum Abschluss der fünften Projektstufe (insbesondere Projektabschluss, Leistungen der Kostenfeststellung und Mängelbeseitigung): voraussichtlich … Monate Der AN beleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Zeiten zur Erbringung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet.

8. Abnahme

8.1 Der AN teilt dem AG die Fertigstellung seiner vertraglichen Leistung schriftlich mit.

8.2 Der AG hat die Leistungen des AN im Wege einer Teilabnahme abzunehmen, sobald die 4. Projektstufe (Ausführung) vollständig vertragsgemäß erbracht, insbesondere das Projekt schlüsselfertig übergeben wurde. Die Leistungen der 5. Projektstufe (Projektabschluss) nimmt der AG nach deren vollständiger vertragsgemäßer Erbringung ab.

8.3 Die Abnahme wird von dem AG ausschließlich schriftlich erklärt; die Abnahme durch konkludentes Handeln, z.B. durch rügeloses Bezahlen der Schlussrechnung, ist ausgeschlossen.

9. Honorar

9.1 Das Honorar für die Leistungen nach diesem Vertrag beträgt XXXX Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Projektstufe und Handlungsbereiche ergibt sich aus dem Preisblatt (Anlage 3). 9.2 Nebenkosten werden nicht gesondert vereinbart und sind mit dem Pauschalhonorar gem. Ziffer 10.1. abgegolten.

10. Zahlungen und Rechnungstellung

10.1 Die Rechnungen sind auf der Grundlage der vereinbarten Honorarparameter schlüssig und nachprüfbar darzustellen. Der Auftragnehmer hat jeden Abschluss einer Projektstufe in der jeweils darauffolgenden Rechnung anzuzeigen. Der AN hat die Rechnungen in doppelter Ausfertigung (nachfolgend „prüffähige Rechnung“ genannt) einzureichen. Abschlagsrechnungen müssen fortlaufend nummeriert sein und die von dem AG bisher geleisteten Abschlagszahlungen gesondert ausweisen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

10.2 Der Auftraggeber wird die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zahlen, wenn diese prüffähig und ordnungsgemäß ausgestellt sind und soweit sie dem ausgewiesenen Leistungsstand entsprechen

11. Obliegenheiten und allgemeine Pflichten des Auftraggebers

11.1 Der AG fördert die Projektrealisierung nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Obliegenheiten, anstehende Entscheidungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist zu treffen, die für die Planung und Ausführung des Projekts benötigten Dritten zu beauftragen sowie das Baugrundstück und die Finanzierung für die Projektrealisierung zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der AG ist verpflichtet, den AN über die ihm bekannten, das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse zu unterrichten und entsprechende Unterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Dienstbarkeitsbestellungen, Mietverträge etc.) zu übergeben.

11.3 Der AG wird Weisungen an andere Projektbeteiligte nur in Abstimmung mit dem AN erteilen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge und die Abstimmung mit dem AN nicht rechtzeitig durchzuführen ist.

12. Versicherung

12.1 Der AN wird eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 3 Mio. für Personen- und EUR 3 Mio. für sonstige Schäden pro Schadensereignis abschließen und bis zum Ablauf seiner Gewährleistungsfrist vorhalten. Die Beträge müssen in jedem Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen.

12.2 Der Bestand der Versicherung ist dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Vor diesem Nachweis hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung aus diesem Vertrag. Weist der AN den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG nach, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

13. Mängelansprüche und Verjährung

13.1 Die Mängelansprüche des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 1Die Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistungen gem. Ziffer 8.

14. Beendigung des Vertrages

14.1 Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN seine Arbeiten abzuschließen und seine Leistungsergebnisse in einer Art zu ordnen, die eine Übernahme und Fortführung des Vorhabens durch einen Dritten ohne unangemessene Schwierigkeiten möglich macht.

14.3 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den vom AN erreichten Leistungsstand festzustellen und zu dokumentieren.

15. Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte des AG

15.1 Sollten dem AN Urheberrechte an seinen Leistungen zustehen, bleibt dessen Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt.

15.2 Der AN garantiert dem AG, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

15.3 Der AN überträgt dem AG bzw. dessen Rechtsnachfolger das ausschließliche Recht, die für das Projekt erstellten Unterlagen (verkörpert und in elektronischer Form) und Pläne sowie das Werk selbst uneingeschränkt und ohne Mitwirkung des AN zu nutzen; dies gilt auch für die Umsetzung von Entwürfen und die Fortführung des Vorhabens bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Der AN überträgt dem AG weiterhin das Recht, die von ihm für das Vorhaben erstellten Pläne und das/die auf der Grundlage der Planung realisierte/n Werk/e selbst zu ergänzen und verändern.

15.4 Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der AN nur berechtigt, soweit er dem AG alle in Ziffer

15.3 bezeichneten Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Leistungen verschafft.

15.5 Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an für das Vorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegolten.

16. Geheimhaltung

16.1 Der AN wird die im Rahmen dieses Vertrages vom AG erlangten Kenntnisse, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge, Betriebseinrichtungen oder sonstigen Tatsachen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt) nur für die Zwecke dieses Vertrages benutzen und gegenüber Dritten – auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus – vertraulich behandeln und zur Geheimhaltung die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt und sie keinem Dritten zugänglich machen.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, die unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von einem Dritten mitgeteilt bzw. überlassen wurden oder die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind.

16.2 Der AN wird aus der Kenntnis der ihm vom AG zufließenden vertraulichen Informationen insbesondere im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte herleiten.

16.3 Der AN wird dem AG bei Beendigung dieses Vertrages alle Unterlagen (Dokumente und DV-Daten), die der AN in diesem Zusammenhang erhalten hat, und die ggf. angefertigten Vervielfältigungen – sofern gesetzlich zulässig – übergeben. Der AN bestätigt ausdrücklich, dass alle bei ihm in diesem Zusammenhang erstellten und gespeicherten Daten gelöscht werden. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

17. Mediation

17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Mediation durchzuführen. Von dieser Verpflichtung kann einvernehmlich abgewichen werden.

17.2 Während der Dauer des Mediationsverfahrens können staatliche Gerichte nicht angerufen werden. Ausgenommen hiervon sind Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, soweit die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vorliegt. Sollte im Rahmen des Mediationsverfahrens keine Einigung erzielt werden können, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor einem ordentlichen Gericht erheben.

17.3 Der Mediator ist einvernehmlich von beiden Vertragsparteien innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Vertragspartei mit dem schriftlichen Ersuchen auf Durchführung der Mediation an die andere Vertragspartei herangetreten ist (Mediationsantrag), zu bestimmen. ²Sollten sich die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist nicht auf einen Mediator geeinigt haben, werden die Parteien an die zuständige Industrie- und Handelskammer herantreten, um einen geeigneten Mediator zu bestimmen.

17.4 Die Präsenzmediation findet in den Räumlichkeiten des Mediators statt. Die Parteien können im jeweiligen Einzelfall hiervon einvernehmlich abweichend die Durchführung eines elektronischen Mediationsverfahrens [sog. E-Mediation] vereinbaren.

17.5 Das Verfahren gilt als beendet, wenn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Mediationsantrag zwischen dem Mediator und den Vertragsparteien ein verbindlicher erster Mediationsverhandlungstermin vereinbart worden ist oder nach Durchführung eines Mediationsverhandlungstermins eine der Vertragsparteien schriftlich erklärt, das Verfahren nicht fortführen zu wollen.

17.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, am Mediationsverfahren durch mindestens einen Geschäftsführers oder Prokuristen ihres Unternehmens persönlich teilzunehmen.

17.7 Die Aufgabe des Mediators beschränkt sich auf die Leitung und Durchführung des Mediationsverfahrens. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.

17.8 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen eines Mediationsverfahrens von der anderen Vertragspartei offenbarte Informationen
vertraulich zu behandeln. Derartige Informationen dürfen in einem etwaigen späteren Rechtsstreit vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder einem Schiedsgericht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.

17.9 Die Kosten der Mediation tragen die Vertragsparteien je hälftig, sofern im Rahmen des Mediationsverfahrens keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

18. Anwendbares Recht, ausschließlicher Gerichtsstand, Schriftform, Sonstiges

18.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts.

18.2 1Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformgebotes.

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ….

Ort, Datum, Unterschrift
Ort, Datum, Unterschrift AN

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VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (2)

 

Die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen bemisst sich nach § 32 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436). Das Förderverfahren ist in der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 129), geregelt.

Die Zuweisungen für Kindertageseinrichtungen setzen sich aus folgenden Pauschalen zusammen:

  • Grundpauschale je nach Alter und Betreuungsumfang der Kinder
  • Pauschale zur Umsetzung des KiQuTG je nach Größe der Tageseinrichtung
  • Qualitätspauschale für Kinder in Einrichtungen, die nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen arbeiten
  • Pauschale für Schwerpunkt-Kitas für Kindertageseinrichtungen mit hohem Anteil von Kindern aus Familien, in denen vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird, und/oder aus einkommensschwächeren Familien
  • Pauschalen zur Förderung von Kindern mit Behinderung für jedes Kind bis zum Schuleintritt, das die Maßnahmenpauschale nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz erhält
  • Kleinkita-Pauschale für eingruppige Kindertageseinrichtungen.

Hinweise:
Die erhöhten Fördervoraussetzungen für die BEP-Qualitätspauschale für Kindertageseinrichtungen nach § 32 Abs. 3 HKJGB müssen erst ab dem Förderjahr 2023 erfüllt sein.

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VergMan ® – Anforderungsgerechtes Betreiben von KITAs in Hessen (1)

 

Für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder bedarf es der Einhaltung gesetzlich festgeschriebener Mindeststandards. Die Mindeststandards dienen dem Schutz der Kinder und sollen die Gewährleistung des Kindeswohls gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Tageseinrichtung sicherstellen. Das heißt, dass die festgelegten Standards in Bezug auf die Qualifikation der beschäftigten Fachkräfte, die maximale Größe und Zusammensetzung der Gruppe sowie der Mindestpersonalbedarf jederzeit (und nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) einzuhalten sind und nicht unterschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Mindeststandards ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Tageseinrichtung.

Mindeststandards für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung

Die Mindeststandards für Tageseinrichtungen für Kinder werden seit dem 1. Januar 2014 in den §§ 25a – 25d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) geregelt.

Im sogenannten Fachkraftkatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer Kindertageseinrichtung anerkannt werden. Zudem können Personen mit einer fachfremden Ausbildung mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe in einer Tageseinrichtung betraut werden, wenn sie über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist, mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen, sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der genannten Voraussetzungen zugestimmt hat.

Die Regelungen zum personellen Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachpersonal in einer Tageseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto-Mindestpersonalbedarf ist kindbezogen zu errechnen und richtet sich nach der Zahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder in der Einrichtung, dem Alter der Kinder (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Fachkraftfaktor) und ihrer vertraglich festgelegten Betreuungszeit (hieraus ergibt sich der für das Kind maßgebliche Betreuungsmittelwert). Zusätzlich zu den errechneten kindbezogenen Zeiten (Netto-Mindestpersonalbedarf) ist ein pauschaler Anteil von 22 % für Ausfallzeiten des Fachpersonals durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung etc. (§ 25c Abs. 1 HKJGB) sowie 20 % für die Freistellung der Kita-Leitung vom unmittelbaren Gruppendienst (max. im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen, § 25c Abs. 3 HKJGB) hinzuzurechnen.

Auch die Gruppengröße (§ 25d HKJGB) ist kindbezogen geregelt. Es gilt grundsätzlich eine (rechnerische) Obergrenze von 25 Kindern pro Gruppe. Die maximale Anzahl der Kinder in der Gruppe reduziert sich bei der Betreuung von Kindern, die jünger sind als 3 Jahre. In reinen Krippengruppen dürfen jedoch nicht mehr als maximal 12 Kinder betreut werden (§ 25d Abs. 1 Satz 3 HKJGB).

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Vergabe von Kita- und Schulverpflegung von A bis Z

 

Ihre Kita oder Schule braucht eine Mittagsverpflegung? Ihre Kita oder Schule sucht einen anderen Speisenanbieter? Dann sind Sie als öffentlicher Auftraggeber gefragt! Wir verankern für Sie Qualitätsstandards bei der notwendigen Vergabe. Bei der Vergabe einer Verpflegungsleistung soll auf der einen Seite den Bedürfnissen der Einrichtung bzw. der Verpflegungsteilnehmer bestmöglich entsprochen werden. Auf der anderen Seite gilt es das geltende Vergaberecht zu beachten. Hier einen rechtlichen zulässigen Weg zu finden, der beiden Bedürfnissen entspricht, ist nicht immer ganz einfach. An die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, sind hier hohe Anforderungen gestellt. Wir bieten eine deutschlandweit einmalige konkrete Hilfestellung, um von Anfang an die Qualität der Verpflegung verbindlich festzulegen. Wir halten die juristischen Rahmenbedingungen ein und sorgen für eine rechtssichere Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens. Besonders wichtig ist die sorgfältige Erstellung der Vergabeunterlagen, bei der die unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtungen berücksichtigt werden müssen. Dafür sorgen wir. Soll das Essen in Schulen und Kitas in Zukunft gesünder, ökologischer oder nachhaltiger werden, setzen wir das rechtssicher durch. Wir berücksichtigen die entscheidenden Qualitätskriterien bereits in den Vergabeunterlagen.

A

Abfälle und Entsorgung

Aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten Abfälle und insbesondere Lebensmittelabfälle so gering wie möglich gehalten werden.
Beispiele für Vorgaben zur Verringerung des Abfallaufkommens in der Leistungsbeschreibung:
Zur Vermeidung des Abfallaufkommens hat der Auftragnehmer vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Vorgaben einzuhalten:
• Getränke in Dosen werden nicht verkauft bzw. ausgegeben.
• Es werden keine Einzelverpackungen in Form von Fertigdesserts (z. B. Jogurt im Becher) und Getränken verwendet.
• Es werden Mehrwegverpackungen oder wiederverwertbare Verpackungen verwendet.
• Es dürfen nur Küchenrollen und Papierhandtücher aus Altpapier verwendet werden.
• Es erfolgt die ausschließliche Verwendung von ungebleichtem Back-/Koch- und Heißfilterpapieren (z. B. Teefilter).
• Aluminium-Menüschalen dürfen (aufgrund der Gefahr der Freisetzung erhöhter Gehalte an Aluminium und Thallium) nicht verwendet werden.
• Speiseabfälle, Altglas, Pappe, Papier und Leichtverpackungen sowie Fette und Öle werden getrennt gesammelt und der Wertstoffsammlung
zugeführt. 

A

Abwechslungsreichtum in der Menügestaltung als Zuschlagskriterium

Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, dass das Speiseangebot abwechslungsreich gestaltet wird. Das Speiseangebot ist abwechslungsreich gestaltet, wenn innerhalb der nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Lebensmittelgruppen wechselnde Lebensmittel verwendet und auf unterschiedliche Weise zubereitet und kombiniert werden.
Der Bieter hat aus diesem Grunde zwei Speisepläne für vier (4) Wochen mit dem Angebot einzureichen. Diese Speisepläne müssen ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit das Speisenangebot in den vom Bieter eingereichten Speiseplänen abwechslungsreich gestaltet ist. Weiter ist eine Bewertungsmethode zu entwerfen, anhand derer die geforderten Angaben der Bieter zu den vorgenannten Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien bewertet werden.
Beispiel für eine Bewertungsmethode:
Die unter XX geforderten Angaben der Bieter werden wie folgt bewertet:

3 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele vollständig erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung keine Kritikpunkte/Schwächen.

2 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele im Wesentlichen erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung lediglich wenige Kritikpunkte/Schwächen.

1 Punkt:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele zu einem überwiegenden Teil erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung mehrere Kritikpunkte/Schwächen.

0 Punkte:

Der Auftraggeber geht in der prognostischen Bewertung auf der Grundlage des vom Bieter eingereichten Speiseplans/der vom Bieter eingereichten Speisepläne davon aus, dass der Bieter das/die im jeweiligen Zuschlagskriterium beschriebene/n Ziel/Ziele ansatzweise erreichen wird; der Auftraggeber erkennt in der prognostischen Bewertung zahlreiche Kritikpunkte/Schwächen.

A

Auftragsbekanntmachung

Soweit eine Auftragsbekanntmachung bei EU-weiten Vergaben erforderlich ist, wird das Vergabeverfahren durch die Übersendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichung bei der EU eingeleitet. Die Bedeutung der Auftragsbekanntmachung sollte nicht unterschätzt werden, da mögliche Bieter anhand der Auftragsbekanntmachung erkennen, ob die Vergabe für sie interessant ist. Außerdem ist der Auftraggeber im weiteren Vergabeverfahren an die Angaben der Auftragsbekanntmachung gebunden. In den weiteren Vergabeunterlagen können diese Angaben zwar weiter konkretisiert, jedoch grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Um Widersprüche zwischen der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen zu vermeiden, ist es daher von Vorteil, zunächst die gesamten Vergabeunterlagen zu erstellen und anschließend die Auftragsbekanntmachung fertig zu stellen.

A

Auftragsgegenstand

Sobald der Auftraggeber die Entscheidung getroffen hat, Verpflegungsleistungen am Markt einzukaufen, hat er zu überlegen, welche Leistungen er im Einzelnen beschaffen möchte. Dabei steht dem Auftraggeber ein weites Leistungsbestimmungsrecht zu, da das Vergaberecht zwar die Art und Weise der Beschaffung regelt, nicht jedoch, was der Auftraggeber beschaffen möchte. Der Auftraggeber ist also berechtigt, den Inhalt der Leistung gemäß seinen Erfordernissen und Wünschen auszugestalten. Allerdings gilt das Leistungsbestimmungsrecht nicht unbegrenzt.
Seine Grenzen findet das Leistungsbestimmungsrecht in dem sog. Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen darf, wenn dadurch Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (vgl. § 31 Abs. 6 S.1 VgV; § 23 Abs. 5 S. 1 UVgO). Allerdings kann ausnahmsweise vom dem Gebot der Produktneutralität abgewichen werden; u.a. wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. § 31 Abs. 6 S.1 VgV; § 23 Abs. 5 S. 2 f. UVgO).

Eine Abweichung aus sachlichen Gründen setzt voraus, dass
• die Abweichung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
• vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
• solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen oder notfalls erwiesen) sind,
• die Bestimmung die Unternehmen nicht diskriminiert,
• und dies alles ausreichend dokumentiert wird.

Beispiel für eine Abweichung der produktneutralen Ausschreibung aus sachlichen Gründen:
Für eine Kita sollen Verpflegungsleistungen ausgeschrieben werden. Ausgehend vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung müssen alle Verpflegungssysteme zugelassen werden. Ist in der Kita jedoch keine Küche vorhanden und besteht keine Möglichkeit zur Aufbereitung von Mahlzeiten des Cook & Chill oder Cook & Freeze Systems, ist es i.S.v. § 31 Abs. 6 S.1 VgV bzw. § 23 Abs. 5 S. 2 f. UVgO sachlich gerechtfertigt, in der Leistungsbeschreibung allein das System Cook & Hold vorzugeben. Die Rechtsprechung setzt jeweils hohe Anforderungen an die Rechtfertigung für eine produktspezifische Ausschreibung und prüft genau, ob die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten und dokumentiert sind (vgl.
für Verpflegungsleistungen VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 – 1 VK 8/18).

A

Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots

Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der festgelegten Zuschlagskriterien (mitsamt etwaiger Unterkriterien) und entsprechend der angegebenen Gewichtung bestimmt. Hierbei ist der Auftraggeber an die festgelegten Zuschlagskriterien (nebst Unterkriterien) sowie deren Gewichtung und etwaige Bewertungsregeln gebunden.
VORSICHT
Es hat eine hinreichende Dokumentation des gesamten Wertungsvorgangs, also der einzelnen Wertungsstufen, und des Wertungsergebnisses zu erfolgen!
Vorabinformation bei EU-weiten Verfahren: Nach der Bestimmung des obsiegenden Bieters im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung müssen die nicht berücksichtigten Bieter über die geplante Zuschlagserteilung auf das Angebot des obsiegenden Bieters vorab informiert werden. Im Zuge dessen müssen den unterlegenen Bietern der Name des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres eigenen Angebots und der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt werden. Von den in § 134 Abs. 2 GWB für das Informationsschreiben vorgesehenen Formvarianten, sollte die elektronische Form oder das Fax i.S.v. § 134 Abs. 2 S. 2 GWB gewählt werden. In diesem Fall darf der Vertrag zehn Kalendertage nach Absendung des Informationsschreibens geschlossen werden.
Beispiel: Wird die Vorabinformation am 10.12.2019 per E-Mail versandt, endet die Wartefrist gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 GWB mit Ablauf des 20.12.2019, so dass der Zuschlag frühestens am 21.12.2019 erteilt werden darf.
Außerdem besteht auch im nationalen Verfahren nach § 46 Abs. 1 UVgO für jeden nicht erfolgreichen Bieter die Möglichkeit, sich über das Ergebnis der Vergabe und insbesondere die wesentlichen Gründe für die Ablehnung seines Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters zu informieren. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Die Vergabestelle muss die entsprechenden Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsschluss erteilen. Unbeschadet dessen hat die Vergabestelle die Bieter unverzüglich über die erfolgte Zuschlagserteilung zu informieren.

B

Berücksichtigung besonderer Ernährungsbedürfnisse

Die Berücksichtigung individueller Unverträglichkeiten und kultureller Essgewohnheiten sollte Bestandteil des Verpflegungsangebots sein.
Beispiele für Vorgaben zur Berücksichtigung besonderer Ernährungsbedürfnisse in der Leistungsbeschreibung
• Der Auftragnehmer hat Essensteilnehmern mit Allergien oder krankheitsbedingten Einschränkungen nach entsprechender Attest-Einreichung die Teilnahme am Essen durch ein diesen Essensteilnehmern gerecht werdendes Essensangebot zu ermöglichen. Für diese Personen sind gesonderte Mahlzeiten anzubieten, welche den jeweiligen Erfordernissen gerecht werden.
• Wird ein schweinefleischhaltiges Gericht angeboten, muss ein Alternativgericht mit einer anderen Fleischsorte angeboten werden, soweit einem oder mehreren Essensteilnehmern aus religiösen und/oder sonstigen Gründen der Konsum von Schweinefleisch untersagt ist.

B

Biologische Produkte

Ökologisch/biologisch hergestellte Produkte fördern die Nachhaltigkeit. Davon profitieren Umwelt, Tiere und Menschen. In der ökologischen/biologischen Erzeugung bestehen derzeit hohe verbindliche Standards bezüglich des Tierwohls. Für die Beschaffung von Lebensmitteln, die aus ökologischer/biologischer Erzeugung stammen bietet es sich an, einen Mindestanteil an ökologischen/ biologischen Produkten bezogen auf den Gesamtwareneinsatz festzulegen. Dafür ist zu überlegen, in welchem Umfang ökologische/biologische Produkte verwendet werden sollen. Die Bayerischen Leitlinien Gemeinschaftsverpflegung empfehlen einen Mindestanteil an ökologischen/biologischen Produkten von nicht unter 10-20 %. Im Sinne der Nachhaltigkeit und im Rahmen der Verfügbarkeit kann der Prozentsatz auch höher angesetzt werden. Dabei ist zu definieren, ob lediglich bestimmte Produkte, bestimmte Produktgruppen oder aber das Gesamtangebot aus ökologischen/biologischen Produkten bestehen sollen.
Beispiel für eine Leistungsbeschreibung, durch die der Auftraggeber sicherstellen will, dass der monetäre Anteil der vom Auftragnehmer für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) mind. 20 % beträgt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 (EG-Öko-VO) zu verwenden. Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) muss mindestens 20 % betragen.
Beispiel für eine Leistungsbeschreibung bei einer Ausschreibung eines Kantinenbetriebes, bei der der Auftraggeber sicherstellen will, dass der monetäre Anteil der vom Auftragnehmer für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) mindestens 20 % beträgt. Weiter will der Auftraggeber bei diesem Beispiel sicherstellen, dass einzelne Komponenten der auf dem Speiseplan beschriebenen Speisen als Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion …… i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gekennzeichnet werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 zu verwenden. Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) muss mindestens 20 % betragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens nach Ablauf eines (1) Monats ab Zuschlagserteilung den Nachweis über die Beantragung der Zertifizierung nach § 6 Ökolandbaugesetz i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 unaufgefordert vorzulegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Nachweis über die erfolgreiche Zertifizierung spätestens nach Ablauf von drei (3) Monaten ab Leistungsbeginn unaufgefordert vorzulegen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Beispiel für ein Zuschlagskriterium, durch das der Auftraggeber bei der Wertung positiv berücksichtigen will, dass der Bieter, über die in der Leistungsbeschreibung beschriebene Mindestanforderung hinaus, einen größeren Anteil an Produkten aus ökologischer/biologischer Produktion anbietet.
Der monetäre Anteil der für den Auftrag einzusetzenden Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto) hat gemäß der Leistungsbeschreibung mindestens 20 % des monetären Wareneinsatzes gemessen am Gesamtwareneinsatz (Brutto) zu betragen. Ein Angebot mit höherem Anteil an ökologischen/biologischen Produkten wird gemäß nachfolgender Tabelle besser bewertet.
Monetärer Anteil der für den Auftrag einzusetzenden ökologischen/biologischen Produkte i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 gemessen am pro Quartal einzusetzenden auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatz (Brutto)
<10 % 0
<20 % 1
<30 % 2
≥30 % 3

D

Dienstleistungskonzession

Bei einer Dienstleistungskonzession räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (Speisenanbieter) für die von diesem zu erbringende Dienstleistung das Recht zur Verwertung der Dienstleistung ein (ggf. zzgl. einer Zahlung). Die Vergütung für seine Dienstleistung erhält der Auftragnehmer von Dritten (z. B. den Essensteilnehmern). Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist dabei, dass bei einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko beim Auftragnehmer liegt, was voraussetzt, dass dieser das wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsrisiko trägt.
Die Laufzeit eines Konzessionsvertrages muss gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KonzVgV zeitlich begrenzt sein. Die regelmäßige Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen bei Verpflegungsleistungen liegt bei fünf Jahren.

Beispiel für eine Dienstleistungskonzession
Eine öffentliche Einrichtung vergibt die Bewirtschaftung ihrer Betriebsgastronomie für die Dauer von vier Jahren. Der Betreiber erhält das Nutzungsrecht für die Kantine und bietet die von ihm zubereiteten Speisen auf eigenes wirtschaftliches Risiko an. Die Speisen werden direkt von den Essensteilnehmern bezahlt.
„Das Betriebsrisiko liegt beim Auftragnehmer“
Was bedeutet das?
In der Praxis zahlen in diesen Fällen die Essensteilnehmer bzw. bei Kindern deren Eltern regelmäßig auf Grundlage privatrechtlicher Verträge
direkt an den Speisenanbieter eine Vergütung.
Soweit eine Zuzahlung seitens des Auftraggebers erfolgt, darf diese nicht so hoch sein, dass kein Betriebsrisiko für den Auftragnehmer mehr besteht.
Andernfalls handelt es sich nicht um eine Dienstleistungskonzession, sondern um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag.

E

Eignungskriterien

Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionen werden an fachkundige und leistungsfähige (= geeignete) Unternehmen vergeben. Zur Überprüfung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bieter legt der Auftraggeber bestimmte Eignungskriterien fest. Eignungskriterien dürfen sich auf folgende Aspekte beziehen:
• Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
• wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
• technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Welche Kriterien können als Eignungskriterien definiert werden?
Oberhalb der Schwellenwerte sind die maßgeblichen Regelungen für die Eignungskriterien in den §§ 44-46 VgV aufgeführt.
Unterhalb der Schwellenwerte sind Vorgaben zu Eignungskriterien in § 33 UVgO zu finden.
Bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen bietet es sich insbesondere an, Nachweise betreffend die Eignungskategorie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bieter zu fordern.
Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bieter bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen können u.a. verlangt werden:
• Angemessene Anzahl an Referenzen über geeignete Leistungen der letzten drei Jahre (unter Berücksichtigung von Verpflegungssystem/täglich zu liefernder Portionszahl)
• Beschreibung der Maßnahmen der Qualitätssicherung, hier insbesondere Qualitätsmanagementsystem einschließlich Hygienekonzept
• Erklärung zur durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl des Unternehmens und des Führungspersonals aus den letzten drei Jahren
• Einschlägige berufliche Qualifikation der Leitung des Unternehmens, z. B. Koch, Diätassistent, Ökotrophologe oder vergleichbare Ausbildung
• Nachweis über technische Fachkräfte in der Qualitätskontrolle

E

Eignungsprüfung

Können die Eignungskriterien nicht erfüllt werden, wird das Angebot ausgeschlossen. Es findet eine unternehmensbezogene Prüfung statt. Dabei können die Eignungsanforderungen lediglich erfüllt oder nicht erfüllt werden, d. h. ein Bieter ist entweder geeignet oder aber nicht geeignet. Ein Vergleich mit anderen Bietern findet nicht statt. Infolgedessen darf nicht berücksichtigt werden, ob ein Bieter besser oder schlechter im Vergleich zu anderen Teilnehmern des Vergabeverfahrens geeignet ist. Es gibt kein „Mehr an Eignung“. Sind die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, führt dies zwingend zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren.

F

Fachliche und rechnerische Richtigkeit; Angemessenheit des Preises

Die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Angebote sowie die Angemessenheit der angebotenen Gesamtpreise wird geprüft. Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Entscheidend ist der Gesamtpreis des Angebotes. Ausgangspunkt der Angemessenheitsbestimmung sind üblicherweise die anderen Angebote oder aber die eigene Kostenschätzung des Auftraggebers. In der Praxis wird grundsätzlich eine Aufklärungserfordernis ab einem 20 %igen Abstand angenommen. Enthält ein Angebot einen ungewöhnlich niedrigen Preis, muss der Bieter durch Aufklärung die Möglichkeit erhalten, diesen nachvollziehbar zu erklären.

Wird der Preis durch den Bieter nicht nachvollziehbar erklärt, wird das Angebot ausgeschlossen. Ein Angebotsausschluss ohne vorangehende Aufklärung ist unzulässig. Die Einzelheiten der Angemessenheitsprüfung ergeben sich aus § 60 UVgO und § 44 UVgO.

F

Fairer Handel

Die Verwendung von fair gehandelten Produkten kann als sozialer und ökologischer Aspekt bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden. Als solche Produkte kommen z.B. Kaffee und Bananen in Betracht. Orientierung hierzu bietet das Fairtrade-Siegel.
Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von fair gehandelten Produkten (hier: Kaffee und Bananen) in der Leistungsbeschreibung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Kaffee und Bananen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes angebaut oder weiterverarbeitet wurden, nur zu verwenden, wenn diese Produkte den sozialen und ökologischen Anforderungen des Fairtrade-Siegels entsprechen. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung Kaffee und Bananen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes angebaut oder weiterverarbeitet wurden, verwendet hat, hat er dem Auftraggeber unaufgefordert am Ende des Vertragsjahres durch Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen nachzuweisen, dass diese Produkte die Anforderungen des Fairtrade-Siegels erfüllen.

F

Frische und Verarbeitungsqualität

In der Gemeinschaftsverpflegung werden Produkte unterschiedlicher Convenience-Stufen verwendet. Hierbei sind u.a. aus ernährungsphysiologischen und sensorischen Aspekten Produkte der ConvenienceStufen 0 bis 2 zu bevorzugen.
Beispiel für eine Mindestanforderung in der Leistungsbeschreibung, mit der der Auftraggeber sicherstellt, dass eine nährstoffoptimierte und abwechslungsreiche Verpflegung erfolgt:

• Werden Convenience-Produkte der Stufen 4 oder 5 eingesetzt, sind bei der Speisenzubereitung Produkte im Umfang von XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) mit niedriger Conveniencestufe (0 bis 2) zu ergänzen.

und/oder

• Mind. XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) müssen den Convenience-Stufen 0 bis 2 entsprechen.

und/oder

• Maximal XX % des auftragsgegenständlichen monetären Gesamtwareneinsatzes (Brutto) darf den Convenience-Stufen 4 und 5 entsprechen.

und/oder

• Soweit kein frisches Obst und Gemüse eingesetzt wird, ist tiefgekühltes Gemüse und tiefgekühltes Obst einzusetzen

G

Gentechnikfreie Produkte

Möchte die Einrichtung dem Wunsch nach gentechnikfreien Produkten entsprechen, kann dies in der Leistungsbeschreibung festgehalten werden. Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von gentechnikfreien Produkten in der Leistungsbeschreibung Es werden keine gentechnisch veränderten Lebensmittel eingesetzt. Die eingesetzten tierischen Produkte (d.h. Milch und Milchprodukte, Frischfleisch, Fleischund Wurstwaren, Eier und Eiprodukte) stammen aus gentechnikfreier Fütterung.

G

Gütezeichen als Qualitätsnachweis

Als Nachweis bestimmter Qualitätsansprüche bieten Gütezeichen i.S.v. § 34 VgV bzw. § 24 UVgO Orientierung. Vergaberechtlich dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Gütezeichen als Beleg dafür gefordert werden, dass die Liefer- oder Dienstleistung bestimmten Merkmalen entspricht. Es müssen dabei auch andere Gütezeichen akzeptiert werden, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen. Wenn ein Bieter außerdem keine Möglichkeit hat, innerhalb einer einschlägigen Frist ein gefordertes Gütezeichen zu erlangen, muss der Auftraggeber auch andere Belege akzeptieren, welche die geforderten Kriterien nachweisen.
Im Vergabeverfahren darf außerdem nur dann ein Gütezeichen gefordert werden, wenn alle Anforderungen des Gütezeichens für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet sind und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Verlangt der Auftraggeber nicht die Erfüllung aller Anforderungen des Gütezeichens, muss er angeben, welche Anforderungen gemeint sind und diese konkret benennen.

L

Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession

Öffentliche Auftraggeber können Verpflegungsleistungen als öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession vergeben. Danach richten sich die zu beachtenden Vergabebestimmungen und die relevanten EU-Schwellenwerte.
Ein öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsauftrag unterscheidet sich von einer Dienstleistungskonzession u.a. dahingehend, dass der Auftraggeber für die vom Auftragnehmer erbrachte Leistungserbringung ein Entgelt an den Auftragnehmer bezahlt.
Beispiel für einen Lieferauftrag
Der Träger einer Kita vergibt den Auftrag zur Lieferung von Mittagsverpflegung für eine Kita. Der Lieferant liefert die fertig zubereiteten Speisen zur Kita und erhält vom Träger die vereinbarte Vergütung. Weitere Leistungen erbringt der Lieferant nicht.

L

Lose

Um den Mittelstand in Deutschland zu unterstützen, fordert das Vergaberecht, Aufträge in Teilaufträge, sog. Lose, aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB; § 22 Abs. 1 S. 1 UVgO). Das bedeutet, dass Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind.

Beispiel für eine Losaufteilung der Menge nach (Teillose):
Es soll ein Auftrag zur Belieferung von fünf (5) räumlich entfernt auseinander liegenden Schulen mit Mittagsverpflegung vergeben werden. Nach dem vorgenannten Grundsatz der Losaufteilung hat der Auftraggeber für die räumlich entfernt liegenden Schulen fünf (5) unterschiedliche Teillose zu bilden.

Allerdings kann von dem Grundsatz der Losaufteilung abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (vgl. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 22 Abs. 1 S. 2 UVgO). Es ist aus diesem Grunde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einzelne oder sogar alle Lose aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu einem Gesamtauftrag zusammengefasst werden können. Dabei ist zu beachten, dass Lose regelmäßig insbesondere kleineren und regionalen Speisenanbietern eine Teilnahme an einem Vergabeverfahren erlauben. Je umfangreicher der jeweilige Auftrag, desto schwieriger wird es in der Regel für kleine Unternehmen, diesen Auftrag ausführen zu können und sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen.
Beispiel für eine Abweichung vom Grundsatz der Losaufteilung:
Ein Träger beabsichtigt, einen Auftrag zur Speisenlieferung für eine Schule und die daneben liegende Kita zu vergeben. Er hat berechnet, dass die täglichen Fahrtkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Speisen stehen, wenn getrennte Lieferaufträge für die Schule und Kita vergeben würden.
Weiter wäre der einzelne Auftrag zur Speisenversorgung der Kita aufgrund der geringen Anzahl der dort zu versorgenden Kinder und der Fahrtkosten unwirtschaftlich für den Träger und daher nicht umsetzbar. Unter diesen Voraussetzungen sprechen im Rahmen der jeweils durchzuführenden Interessensabwägung gute Gründe dafür, dass wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe der Speisenlieferung für Schule und Kita erfordern.

Außerdem können sog. Angebots- und Zuschlagslimitierungen festgelegt werden. Dies bedeutet, dass jeder Bieter nur auf eine begrenzte Anzahl von Losen Angebote abgeben darf (= Angebotslimitierung) und der Auftraggeber die Zahl der Lose begrenzen kann, auf die ein Bieter den Zuschlag erhalten darf (= Zuschlagslimitierung).
So kann verhindert werden, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für alle Lose erhält. Siehe hierzu im Einzelnen § 30 VgV und § 22 UVgO.

L

Leistungsbeschreibung

Kernstück der Vergabeunterlagen ist die Leistungsbeschreibung, in der die ausgeschriebene Leistung beschrieben sein muss. Daher muss die Leistungsbeschreibung mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Vergabegrundsätze erstellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss eine klare Kalkulationsgrundlage für die Bieter bieten. Daher sind alle kalkulationsrelevanten Umstände in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
Die zu erbringenden Leistungen sind so eindeutig und erschöpfend wie möglich darzustellen.
Basis für die Leistungsbeschreibung sind bei der Vergabe von Verpflegungsaufträgen regelmäßig die Ergebnisse der Analysephase und das ggf. daraufhin erstellte Verpflegungskonzept.

Dabei bietet sich die Möglichkeit an, in der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen an die Qualität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Verpflegungsleistung festzulegen.

Mindestanforderungen sind vom Auftraggeber festgelegte Anforderungen an die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, z.B. die Vorgabe, eine Mahlzeit anzubieten, bei der die Warmhaltezeit maximal 180 Minuten beträgt. Ein Angebot, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist von der Wertung zwingend auszuschließen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV; § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO).
Die Anforderungen der Leistungsbeschreibung sind mit Augenmaß zu formulieren. Je höher die Anforderungen an die Verpflegungsleistungen sind, desto weniger Bieter können diese möglicherweise erfüllen. Dies kann dazu führen, dass keine Angebote abgegeben werden.
In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter gleich verständlich ist und die Angebote der Bieter miteinander verglichen werden können. Hat ein Bieter dennoch offene Fragen, kann er diese beim Auftraggeber stellen und insbesondere klarstellende oder ergänzende Informationen einholen. Diese zusätzlichen Informationen müssen allen Bietern zugänglich gemacht werden, um die Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten. Eine nicht eindeutige  Leistungsbeschreibung kann dazu führen, dass Auftraggeber und Bieter unterschiedliche Ansichten über den genauen Leistungsumfang haben.
Hierbei gilt: Widersprüche und Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung gehen im Zweifel zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. Mit der Angebotsunterzeichnung wird die Leistungsbeschreibung zum Vertragsbestandteil und die Bieter verpflichten sich, die geforderten
Leistungen zu erbringen.

M

Markterkundung

Im Vorfeld eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen durchgeführt werden, um auf diese Weise die Auftragsvergabe vorzubereiten und Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen zu unterrichten (vgl. näher § 28 VgV; § 20 UVgO).

Q

Qualität der eingesetzten Produkte

Um eine hohe Lebensmittelqualität der eingesetzten Produkte sicherzustellen, sollten diese eine gute Produktqualität vorweisen und unter klaren Anforderungen produziert sowie verarbeitet werden. Orientierung zur Erfüllung der Qualitätsansprüche bietet das Gütezeichen „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern, das spezifisch für verschiedene Produktbereiche Qualitätsansprüche definiert.
Beispiel für eine Vorgabe zur Qualität des verwendeten Rindfleisches in der Leistungsbeschreibung unter Verwendung des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ Der Auftragnehmer hat ausschließlich Rindfleisch zu verwenden, das nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern zertifiziert ist.
Beispiel für einen Nachweis, anhand dessen geprüft werden kann, ob der Auftragnehmer die im vorgenannten Beispiel beschriebenen Anforderungen einhält und ausschließlich Rindfleisch verwendet, welches nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monates nach Leistungsbeginn durch Vorlage eines auf den Auftragnehmer für „Rindfleisch“ ausgestellten Zertifikats „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern sowie weiteren geeigneten Unterlagen (z.B. Lieferscheinen, Speiseplänen, Essenszahlen) prüfbar und nachvollziehbar nachzuweisen, dass er ausschließlich Rindfleisch, welches nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist, einsetzt. Sofern der Auftragnehmer nicht selbst nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayern zertifiziert ist, hat der Auftragnehmer durch Vorlage des Zertifikats oder mehrerer Zertifikate, welche auf den bzw. die jeweiligen Lieferanten ausgestellt ist/sind, nebst weiteren geeigneten Unterlagen (z.B. Lieferscheinen, Speiseplänen, Essenszahlen) für den Auftraggeber prüfbar und nachvollziehbar nachzuweisen, dass das von ihm eingesetzte Rindfleisch nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist.
Der Auftragnehmer hat die in Satz 1 oder Satz 2 beschriebenen Nachweise auch dann zu erbringen, wenn der Auftraggeber ihn hierzu während der Vertragslaufzeit auffordert. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das entsprechende Zertifikat sowie die weiteren Unterlagen dem Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu übermitteln.
Beispiel für ein Zuschlagskriterium, durch die der Auftraggeber bei der Wertung positiv berücksichtigen will, dass der Bieter über die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Mindestanforderungen hinaus, einen größeren Anteil an Produkten, die nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert sind, anbietet.
Bietet der Bieter über die in der Leistungsbeschreibung aufgestellte Mindestanforderung, ausschließlich Rindfleisch zu verwenden, das nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert ist, hinaus Produkte der in den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns genannten Produktbereiche „Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis“ und/oder „Teigwaren“ und/oder „Speise- und Speisefrühkartoffeln“ an, erhält das Angebot zusätzlich für jeden weiteren dieser Produktbereiche einen (1) Punkt.
Der Bieter hat hierzu in seinem Angebot anzugeben, welche weiteren Produktbereiche, die die Qualitätsund Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns erfüllen, er im Auftragsfalle einsetzen wird. Weiter hat der Bieter mit seinem Angebot durch die Vorlage der entsprechenden Zertifikate nachzuweisen, dass er oder seine Lieferanten für diese weiteren Produktbereiche nach den Qualitäts- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Geprüfte Qualität“ des Freistaates Bayerns zertifiziert sind.

R

Rechtsschutz

Nationale Verfahren

Bei einem Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht nur ein eingeschränkter Rechtsschutz. Bieter können lediglich eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den jeweils zuständigen VOB/VOLStellen einreichen bzw. im Vorfeld der Zuschlagserteilung eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Zivilgericht auf vergaberechtskonforme Durchführung des Vergabeverfahrens bzw. Unterbleiben der Zuschlagserteilung erwirken. Nach wirksamer Zuschlagserteilung kann diese im Wege des ordentlichen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dann greifen nur noch etwaige Schadensersatzansprüche.

EU-weite Verfahren

Bei einem Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sieht § 134 GWB – aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes – eine Informations- und Wartepflicht für öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung vor (siehe hierzu S. 34). Innerhalb dieser Wartefrist können die unterlegenen Unternehmen die geplante Zuschlagserteilung auf ihre Vergaberechtskonformität hin prüfen und gegen die Zuschlagserteilung ggf. einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einreichen. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag eines antragsbefugten Unternehmens ein (= Antragserfordernis). Sofern bis zum Ablauf der Wartefrist dagegen kein Nachprüfungsantrag eingereicht wurde, darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen.
Die einzelnen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag sind in §§ 160, 161 GWB festgelegt. Insbesondere muss der geltend gemachte Vergabemangel grundsätzlich vor Erhebung des Nachprüfungsantrags gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden und keine oder keine ausreichende Abhilfe der ausschreibenden Stelle erfolgt sein. Der Nachprüfungsantrag muss sodann innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, und noch vor (wirksamer) Zuschlagserteilung gestellt werden.
Im vergaberechtlichen Rechtsschutz gilt die Beschleunigungsmaxime, d. h., grundsätzlich muss innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrages vonseiten der Vergabekammer eine Entscheidung gefällt werden. Gegen diese Entscheidung können die Verfahrensbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Maßgabe der §§ 171 ff. GWB beim Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde einlegen.

S

Seefische aus bestandserhaltender und nachhaltiger Fischerei

Um die Nachhaltigkeit in der Warenbeschaffung zu gewährleisten, bietet es sich an, als einen der Aspekte Seefische aus bestandserhaltender Fischerei zu fordern. Orientierung bietet hier beispielsweise das Gütezeichen „Marine Stewardship Council“ (MSC).
Beispiel für die Vorgabe zur Verwendung von Seefisch aus bestandserhaltender und nachhaltiger Fischerei in der Leistungsbeschreibung:
Der Auftragnehmer verwendet Seefische, welche die Anforderungen des Gütezeichens „Marine Stewardship Council“ (MSC) erfüllen. Der Auftragnehmer hat unaufgefordert am Ende eines jeden Vertragsjahres durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Lieferscheinen und Rechnungen) und Essenszahlen nachzuweisen, dass er ausschließlich Seefische eingesetzt hat, welche die Anforderungen des Gütezeichens „Marine Stewardship Council“ (MSC) erfüllen. Aus den vom Auftragnehmer eingereichten Unterlagen müssen sich für den Auftraggeber die Produkte eindeutig als zertifiziert identifizieren lassen.

V

Verwendung von saisonalem Obst und Gemüse als Zuschlagskriterium

Der Auftraggeber verfolgt das Ziel, dass das Speiseangebot saisonales Obst und Gemüse umfasst.
Als saisonales Obst und Gemüse gelten solche Produkte, die in dem als Anhang XX beigefügten Saisonkalender genannt sind. Im Saisonkalender ist beschrieben, zu welchem Jahreszeitraum diese Produkte in der Region des Leistungsortes geerntet und auf dem Markt angeboten werden („Ernteund Angebotszeitraum“). Das vom Auftragnehmer verwendete saisonale Obst und Gemüse muss nicht aus der Region des Leistungsortes stammen.
Es darf allerdings nur innerhalb des im Saisonkalender für das jeweilige Produkte definierten Ernte- und Angebotszeitraum verwendet werden.
Der Auftraggeber beabsichtigt auf diese Weise den Kindern die in den Lehrplänen verankerte Ernährungskompetenz auch über den Unterricht hinaus zu vermitteln und auf praktische Art und Weise erfahrbar zu machen. Der Bieter hat aus diesem Grunde zwei Speisepläne für jeweils vier (4) Wochen aus zwei (2) unterschiedlichen Jahreszeiten mit dem Angebot einzureichen. Diese Speisepläne müssen ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit sich aus dem Speiseplan ergibt, dass der Bieter saisonales Obst und Gemüse verwendet.

V

Vegetarische Gerichte

Häufig finden sich auf Speiseplänen sehr viele Fleischgerichte.

Beispiele für Vorgaben zur Häufigkeit fleischhaltiger Gerichte in der Leistungsbeschreibung
• Wird täglich nur ein Menü angeboten, stehen wöchentlich mindestens ein und maximal zwei fleischhaltige Gerichte auf dem Speiseplan.
• Stehen zwei oder mehr Menüs täglich zur Auswahl, darf maximal eines davon als fleischhaltiges Gericht angeboten werden.

W

Warmhaltezeit der Speisen

Die Warmhaltezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Garprozesses und der Speisenausgabe an den letzten Tischgast. Mit zunehmender Warmhaltezeit nimmt die Qualität der Speisen ab, sodass eine Regelung über die maximale Warmhaltezeit getroffen werden sollte.
Beispiel für Mindestanforderungen zu Warmhaltezeiten der Speisen in der Leistungsbeschreibung Es sind möglichst kurze Warmhaltezeiten vorzusehen. Die Warmhaltezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Garprozesses und der Speisenausgabe an den letzten Tischgast. Die Warmhaltezeit für alle Komponenten beträgt maximal drei Stunden.
Die Lager-, Transport- und Ausgabetemperatur von kalten Speisen beträgt maximal 7 °C. Die Warmhalte-, Transport und Ausgabetemperatur von warmen Speisen beträgt mindestens 65 °C. Die Wärmebzw. Kühlkette wird nicht unterbrochen.

Z

Zielgruppenorientierung des Speiseplans als Zuschlagskriterium

Unterkriterium:
Verständliche Darstellung der Menülinien Im vom Auftragnehmer verwendeten Speiseplan müssen die Menülinien für die zu verpflegende Personengruppe verständlich dargestellt sein. Die Menülinien sind verständlich dargestellt, wenn für diese Personengruppe eindeutig erkennbar ist, aus welchen Speisenkomponenten die Menülinien bestehen.
Der Bieter hat aus diesem Grunde einen Speiseplan für vier (4) Wochen mit dem Angebot einzureichen.
Dieser Speiseplan muss ein Muster für die vom Bieter im Auftragsfalle verwendeten Speisepläne darstellen. Der Auftraggeber wird anhand der unter XX beschriebenen Bewertungsmethode bewerten, ob und inwieweit in dem vom Bieter eingereichten Speiseplan die Menülinien für die zu verpflegende Zielgruppe verständlich dargestellt sind.
Unterkriterium:
Individuelle Ausrichtung der Speisen
Der Auftragnehmer hat das in der Leistungsbeschreibung geforderte Speisenangebot an den individuellen Anforderungen der Zielgruppe auszurichten.
Aus Gründen der Transparenz und Bestimmtheit muss sodann der Begriff der „individuellen Anforderungen der Zielgruppe“ konkretisiert werden. Bei einer Ausschreibung betreffend die beabsichtigte Verpflegung einer Kita könnte beispielhaft wie folgt formuliert werden:
Der Bieter hat aus diesem Grunde auf maximal drei (3) DIN-A-Seiten auf die folgenden Punkte einzugehen:

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer die Wünsche und Anregungen der Kinder und Eltern und Mitarbeiter der Kita zur Speiseauswahl bei der Speiseplangestaltung berücksichtigt, dabei aber gleichzeitig die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung einhält; diese also nicht aufgrund der Wünsche und Anregungen reduziert. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall konkret die Wünsche und Anregungen der Kinder und Eltern und Mitarbeiter der Kita zur Speiseauswahl berücksichtigen wird und dabei gleichzeitig sicherstellen wird, dass die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung eingehalten werden.

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer regelmäßig typische Lieblingsgerichte von Kindern anbietet und auch bei diesen Gerichten die in der Leistungsbeschreibung geforderten Lebensmittel verwendet, z.B. Lasagne mit Vollkornnudeln. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall typische Lieblingsgerichte von Kindern mit den in der Leistungsbeschreibung geforderten Lebensmitteln verknüpfen wird.

• Dem Aufraggeber ist es wichtig, dass die Kinder bei den Mahlzeiten den Eigengeschmack der Speisenkomponenten wahrnehmen können. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall sicherstellen wird, dass die zu verpflegenden Kinder den Eigengeschmack der Speisenkomponenten wahrnehmen können.

• Dem Auftraggeber ist es wichtig, dass der Auftragnehmer solche Speisen anbietet, die den Esskompetenzen der Kinder entsprechen. Der Bieter hat aus diesem Grunde zu beschreiben, wie er im Auftragsfall sicherstellen wird, dass Speisen angeboten werden, die den Esskompetenzen der Kinder entsprechen.

Z

Zuschlagserteilung

Mit der wirksamen Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande. Für den Regelfall der elektronischen Zuschlagserteilung sind die besonderen Formvorschriften für den Abschluss von Verträgen nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht zu beachten (so bedürfen z.B. gemäß Art. 35 Abs. 2 S. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern Erklärungen, durch welche ein Landkreis verpflichtet werden soll der Schriftform, soweit es sich nicht um ein ständig wiederkehrendes Geschäft des täglichen Lebens handelt, welches finanziell von unerheblicher Bedeutung ist).

Aufhebung des Verfahrens: Die Prüfung und Wertung der Angebote kann auch ergeben, dass kein wirtschaftliches Angebot vorliegt oder kein Angebot den vorgegebenen Bedingungen entspricht oder sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Ist dies der Fall, kann das Vergabeverfahren rechtmäßig aufgehoben werden (vgl. § 63 Abs. 1 VgV; § 48 Abs. 1 UVgO).

Z

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag ist gemäß § 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 1 VgV und § 43 Abs. 1 UVgO auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-/Leistungs-Verhältnis. Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dem öffentlichen Auftraggeber steht dabei ein weiter Spielraum zu, welche Zuschlagskriterien er zur Bewertung des wirtschaftlichsten Angebotes berücksichtigen möchte.
Anhand der Zuschlagskriterien wird ein Angebot bewertet.
Zuschlagskriterien werden oftmals auch als Wertungskriterien, Bewertungskriterien, oder B-Kriterien bezeichnet. Wichtig ist immer eine eindeutige Bezeichnung!
Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Sie müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Die Zuschlagskriterien dürfen sich auf die folgenden Aspekte beziehen:

• Preis

• Qualitative Aspekte

• Umweltbezogene Aspekte

• Soziale Aspekte

Im Zusammenhang mit der Vergabe von Verpflegungsleistungen kommen neben dem Preis oder den Kosten z.B. die folgenden Zuschlagskriterien in Betracht:
Mögliche Zuschlagskriterien für die Vergabe von Verpflegungsleistungen:

• Warmhaltezeiten (beispielsweise der Zeitraum, der eine festgelegte maximale Warmhaltezeit unterschreitet) Beispiel: Es wird bewertet, ob und in welchem Umfang der Bieter die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Maximal-Warmhaltezeiten unterschreitet. 

• Sensorische Qualitätsbewertung, welche im Rahmen eines Probeessens beurteilt wird Beispiel: Es wird bewertet, inwieweit die Speisen des Probeessens definierte Kriterien bezüglich Aussehen, Geruch, Mundgefühl und Geschmack erfüllen.

• Höhe des Bio-Anteils der Speisen (beispielsweise der Anteil, der über einen festgelegten Mindest-Bio-Anteil hinausgeht)
Beispiel: Es wird bewertet, in welchem Umfang der Bieter über den in der Leistungsbeschreibung konkret geforderten Mindestanteil an ökologisch/
biologischen Produkten entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus für den Auftragsfall ökologisch/biologische Produkte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet.

• Stornierungsfristen im Rahmen des Bestellvorgangs

Beispiel: Es wird bewertet, ob und in welchem Umfang die Bieter die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Stornierungsfristen des Bestellvorgangs unterschreiten. Die Zuschlagskriterien können in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben sein.

Der Preis (oder die Kosten) sollte(n) ein Zuschlagskriterium sein (zur Möglichkeit, auch Festpreise oder Festkosten vorzugeben, siehe § 58 Abs. 2 S. 3 VgV und § 43 Abs. 2 S. 3 UVgO). Bei der Vergabe von Verpflegungsleistungen ist zu empfehlen, neben dem Preis (oder den Kosten) weitere Zuschlagskriterien zu verwenden, da nach der Rechtsprechung qualitative Zuschlagskriterien grundsätzlich umso größeres Gewicht haben sollten, je weniger es sich um marktübliche, standardisierte Leistungen handelt. Außerdem wird auf diese Weise der Gefahr begegnet, dass bei einer reinen Preisvergabe Kosteneinsparungen der Bieter zu Lasten der Verpflegungsqualität gehen.

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VergMan ® – Aktuelle Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate

 

Informationszugang sticht Vertraulichkeit
VG Berlin, Urteil vom 08.12.2021 – 2 K 48/20
Vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten stehen einem IFG-Antrag nicht generell entgegen. Die Wettbewerbsrelevanz von Informationen kann nach Abschluss eines Vergabeverfahrens mit Zeitablauf entfallen.


Fast alles ist Sektoren(hilfs-)tätigkeit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – Verg 50/21
Auftragstätigkeiten müssen der Ausübung der Tätigkeit des Sektorenauftraggebers tatsächlich dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Für den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Auftrag und der Sektorentätigkeit genügt es nicht, dass die Dienstleistungen einen positiven Beitrag zu den Tätigkeiten des Auftraggebers leisten und deren Rentabilität erhöhen. Ein Unmittelbarkeitserfordernis besteht nicht. Auch mittelbar der Sektorentätigkeit dienende Dienstleistungen sind dem Sektorenvergaberecht unterfallende Sektorenhilfstätigkeiten, wenn sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Ohne postalische Kommunikation mit Lieferanten und Kunden ist der Betrieb eines Trinkwasserversorgungsnetzes nicht angemessen zu bewerkstelligen.


Einbindung eines US-Hosting-Diensts ist kein Ausschlussgrund
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022 – 15 Verg 8/22
Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens bzw. die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen. Allein die Tatsache, dass ein Bieter die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will, müssen den Auftraggeber nicht an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Es ist nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird. Ein Bieter kann sich nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben, die Dokumentation ist kein Selbstzweck. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die festzustellenden Dokumentationsmängel den Wertungsvorgang an sich betreffen und ohne hinreichend detaillierte und nachvollziehbare Dokumentation nicht überprüft und nicht festgestellt werden kann, ob sich die Vergabestelle im Rahmen ihres Wertungsspielraums bewegt und eine sachlich richtige Entscheidung getroffen hat oder sich von unsachlichen, vergaberechtsfernen Gesichtspunkten hat leiten lassen.

Angemessene Vergütung ≠ Mindestsätze der HOAI
VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2022 – 3194.Z3-3_01-21-51
Bei der Entscheidung über eine gemeinsame Vergabe mehrerer Fachplanungsleistungen muss sich der Auftraggeber mit der Koordinierungspflicht des Objektplaners in Bezug auf alle Fachplanerleistungen als Grundleistung in den Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 nach Anlage 10 zu § 34 HOAI 2021 auseinandersetzen. Er kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen, dass der Objektplaner die Koordinierungsleistung nicht oder nur schlecht erbringen wird. Das Interesse des Auftraggebers fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, kann dagegen als für eine Gesamtvergabe sprechender Aspekt berücksichtigt werden. Spätestens seit dem Wegfall der verbindlichen Mindestsätze der HOAI muss eine angemessene Vergütung i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV nicht mehr zwingend auf der Basis der HOAI ermittelt werden. Es ist nicht zu beanstanden, die Vergütung nach dem konkreten, von der Vergabestelle realistisch prognostizierten Zeitaufwand für die zu erbringenden Planungsleistungen unter Ansatz angemessener Stundensätze zu bestimmen. In diesem Fall erfordert die Festsetzung einer angemessenen Vergütung regelmäßig die Deckung des für die Erledigung der geforderten Aufgabe notwendigen, geschätzten Zeitaufwands unter Ansatz angemessener Stundensätze (VK Sachsen, VPR 2019, 100). Die Erwägungen des BGH im Urteil vom 13.01.2017 (VPR 2017, 136) zu einer (lediglich) teilweisen Erstattung des Aufwands in einem Vergabeverfahren können nicht auf die vergaberechtlich geforderte Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach § 77 Abs. 2 VgV übertragen werden.

 


Nicht jede Vertragsverletzung ist eine berufliche Verfehlung
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 6/22
„Schwere Verfehlungen“ sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Nicht in jeder nicht ordnungsgemäßen, ungenauen oder mangelhaften Erfüllung eines Vertrags liegt eine schwere Verfehlung. Eine schwere Verfehlung muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen zumindest nahekommen. Der Begriff „Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört. Auch die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen kann eine schwere Verfehlung darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.

 


OLG München ≠ BayObLG
BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 4/22
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nicht fristwahrend ist der Eingang bei einem anderen Gericht. Mit einer beim OLG München (fristgerecht) eingehenden sofortigen Beschwerde ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der bayerischen Vergabekammern zum 01.01.2021 dem BayObLG übertragen wurde. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen im Vergabenachprüfungsverfahren im Vergleich zu anderen Prozessordnungen keine Besonderheiten.

 


Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2022 – 15 Verg 2/22
Grundsätzlich steht es jedem öffentlichen Auftraggeber frei, die auszuschreibende Leistung nach seinen individuellen Vorstellungen zu bestimmen und nur in dieser Gestalt den Wettbewerb zu eröffnen. Er befindet deshalb grundsätzlich allein darüber, welchen Umfang die zu vergebenden Leistungen haben sollen und ob gegebenenfalls mehrere Leistungseinheiten gebildet werden, die gesondert zu vergeben sind. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende, wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen. Beschränkt wird die Freiheit, den Beschaffungsbedarf autonom zu bestimmen dadurch, dass aus Gründen der Stärkung des Mittelstands Leistungen grundsätzlich in Losen zu vergeben sind. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Eine Gesamtvergabe setzt das Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes nicht voraus. Allerdings hat sich der öffentliche Auftraggeber bei einer beabsichtigten Gesamtvergabe in besonderer Weise mit dem grundsätzlichen Gebot einer Fachlosvergabe und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen und eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen.

 


Noch Kalkulation oder schon Spekulation?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2021 – Verg 4/21
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, sind von der Wertung auszuschließen. Ein Angebot enthält den geforderten Preis nicht, wenn eine Preisangabe fehlt, das Angebot also unvollständig ist. Eine Preisangabe fehlt aber auch dann, wenn der angegebene Preis offensichtlich unzutreffend ist, insbesondere wenn Preisbestandteile in unzulässiger Weise verlagert werden. Die Bieter sind in der Kalkulation ihrer Preise grundsätzlich frei. Das schließt die Befugnis ein, festzulegen, zu welchen Einzelpreisen die Positionen des Leistungsverzeichnisses ausgeführt werden sollen. Ein Bieter muss nicht jede Position des Leistungsverzeichnisses nach den gleichen Maßstäben kalkulieren. Ein Angebot kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weil einzelne Positionen darin zu Preisen angeboten werden, die die diesbezüglichen Kosten nicht vollständig abdecken. Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert eine solche Preisverlagerung. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

Preis angemessen: Aufklärungsverlangen rechtswidrig
VK Sachsen, Beschluss vom 14.06.2022 – 1/SVK/006-22
Mit Vorgaben, welche die Leistungsinhalte des Angebots, dessen Kalkulation und basierend darauf, dessen Wertung betreffen, muss sich der Bieter gezwungenermaßen schon vor Abgabe seines Angebots auseinandersetzen. Deshalb muss ein Bieter, der geltend macht, aufgrund der Angaben im Leistungsverzeichnis an einer wirtschaftlichen Kalkulation seines Angebots gehindert gewesen zu sein, oder geltend macht, die Angaben im Leistungsverzeichnis zu den Mengen und Aufwänden seien als Kalkulationsgrundlage zu unbestimmt gewesen, dies spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe rügen. Ein Aufklärungsverlangen kann rechtswidrig sein, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Aufklärung über den Preis verlangt, ohne dass die Voraussetzungen der Prüfung vorliegen, also der Abstand des Angebots zu den weiteren Angeboten keinen Anlass zur Annahme bietet, es sei im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig. Besteht kein Grund für die Annahme, der Angebotspreis sei unangemessen niedrig, kann der Ausschluss eines Angebots nicht auf eine unzureichende Mitwirkung des Bieters bei einer etwaig überflüssigen Aufklärung gestützt werden. Ein Aufklärungsverlangen zu den Grundlagen der Preisermittlung eines Bieters ist dahingegen zulässig, wenn der Auftraggeber einem für die Vergabeentscheidung erheblichen Informationsbedürfnis folgt, wenn die geforderten Angaben geeignet sind, dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen, und wenn dem Auftraggeber die Erlangung dieser Informationen nicht auf einfachere Weise möglich ist. Die Preisprüfung hat in vier Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt identifiziert der öffentliche Auftraggeber zweifelhafte, d. h. niedrige Angebote und prüft, ob der Preis oder die Kosten dieses Angebots ungewöhnlich niedrig zu sein „scheinen“. In einem zweiten Schritt hat der Auftraggeber dem betreffenden Bieter die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht ist, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist. Der Auftraggeber hat sodann in einem dritten Schritt die Stichhaltigkeit der gegebenen Erläuterungen zu beurteilen und festzustellen, ob das in Rede stehende Angebot ungewöhnlich niedrig ist. In einem vierten Schritt hat er seine Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung dieser Angebote zu treffen.

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Beschlussversand VK Südbayern 06.09.2022​

 

Sehr geehrte LeserInnen der VergabePrax,
liebe Vergaberechtsinteressierte,
sehr geehrte Damen und Herren,

als brandaktuelle Sonderinfo stellen wir vor die -freundlicherweise von der VK Südbayern soeben bereit gestellten- bestandskräftigen Beschlüsse der Vergabekammer Südbayern vom 21.03.2022 – Az.: 3194.Z3-3_01-21-51 und vom 06.07.2022 –  Az.:3194.Z3-3_01-21-72. Herr Vorsitzender Steck äußert sich wie folgt. „Gegen den Beschluss in der Sache 3194.Z3-3_01-21-51 war sofortige Beschwerde eingelegt worden, die das BayObLG mittlerweile allerdings wegen Verfristung verworfen hat (BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 – Verg 4/22). Inhaltlich geht es zum einen um die Frage der Zulässigkeit einer Generalplanervergabe und zum anderen um die Frage einer angemessenen Vergütung für Lösungsvorschläge i.S.d. § 77 Abs. 2 VgV. In der Sache 3194.Z3-3_01-21-72 geht es – wieder einmal – um die Frage der Zulässigkeit einer Eignungsleihe in Referenzen und das Verständnis des § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV. Hier im Kontext einer SPNV-Vergabe mit einem Selbstausführungsgebot nach Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007.“ Danke (!) an die Vergabekammer für den tagesaktuellen Beschlussversand und Ihnen: Viel Freude und Gewinn bei der Lektüre.


MfG
Ax

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VergMan Baden-Württemberg ® – VwV Beschaffung und Arbeitshilfen

 

Beschaffungsunterlagen für Landeseinrichtungen

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Behörden und Betriebe des Landes an die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) gebunden. Die VwV Beschaffung ist eine Art Leitfaden, der chronologisch durch ein Vergabeverfahren führt und dabei auf die zu beachtenden Vergaberegelungen verweist.

Mit der VwV Beschaffung wurde die bundeseinheitliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Behörden und Betriebe des Landes eingeführt. Zudem wurde dort die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen verankert. Außerdem wurden die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt, so dass kleine und mittlere Unternehmen besser an Vergabeverfahren teilnehmen können. Auftraggeber und Unternehmen haben mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergabeverfahren.

Die VwV Beschaffung ermöglicht es den Vergabestellen schließlich, bei ihren Beschaffungen deutlich stärker als bisher qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund zu rücken. Konkret heißt dies, dass bei Beschaffungen des Landes zum Beispiel umweltgerechte Aspekte wie die Beschaffung von Recyclingpapier, Biolebensmitteln, energieeffizienten und klimaschützenden Waren sowie lärm- und schadstoffarmen mobilen Maschinen und Geräten eine gewichtigere Rolle spielen. Außerdem werden soziale Aspekte wie die Förderung der sozialen Integration und der Gleichstellung, ILO-Kernarbeitsnormen und fair gehandelte Produkte berücksichtigt.

VWV Beschaffung vom 24. Juli 2018 (PDF)

VWV zur Änderung der VWV Beschaffung vom 24. Juli 2018 (PDF)

Anlage 1 ILO Kernarbeitsnormen Ergänzende Vertragsbedingungen (DOCX)

Anlage 2 Beschaffung von Baumaschinen (PDF)

Anlage 3 Erklärung gemäß Nummer 12.1.2 Buchstabe g (PDF)

Anlage 4 Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung (PDF)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) (PDF)

Arbeitshilfen für die Beschaffung

Wer muss Vergaberecht anwenden, Arbeitshilfe (DOCX)

Wer muss Vergaberecht anwenden, Arbeitshilfe (PDF)

Verfahrensarten und Wertgrenzen, Arbeitshilfe (PDF)

Schwellenwerte Wertgrenzen Vergaberecht Januar 2022 (PDF)

Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Arbeitshilfe (DOCX)

Prüfraster für die Vergabe öffentlicher Aufträge, Arbeitshilfe (PDF)

Information Datenschutz, Arbeitshilfe (DOCX)

Checkliste für die Vertragsprüfung, Arbeitshilfe (DOCX)

Hinweise zu fair gehandelten Produkten, Arbeitshilfe (PDF)

Muster Verpflichtungserklärung Mindestentgeld, Stand 1.2.2021 (DOCX)

Muster Besondere Vertragsbedingungen LTMG (PDF)

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Erfolgreiche Klärschlamm-Entsorgungsvergaben

 

Alle von AxProjects begleiteten Klärschlammentsorgungsvergabeverfahren konnten in 2021/22 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Wir freuen uns mit den Auftraggebern über die erfolgreichen, dh beanstandungsfreien und sehr wirtschaftlichen Auftragsvergaben. Derzeitig sind mehrere Vergaben für Auftraggeber-Kunden in Vorbereitung. Besondere Bedeutung kam der Konzeption der Ausschreibung in einem weiterhin schwierigen Marktumfeld im Umbruch angesichts der Änderungen der Abfallklärschlammverordnung zu.

AxProjects hat die Auftraggeber dabei nicht nur unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Ausganglagen und Anforderungen bei der Ausschreibung der Leistungen von der Übernahme über den Transport bis hin zur Verwertung des Klärschlamms beraten, sondern die Ausschreibungen durchgeführt.

Die gemeinsame Erarbeitung der konzeptionellen Eckpunkte hinsichtlich Laufzeiten, Losbildung, Leistungsumfang und Anforderungen zur Sicherung der Entsorgung einschließlich Berücksichtigung von zu erwartenden Änderungen zusammen mit den Auftraggebern plus das entwickelte Konzept einer grundsätzlich technikoffenen Ausschreibung zur mittelfristigen Sicherung einer gesetzes- und verordnungskonformen Entsorgung waren Garanten für die sehenswerten Erfolge.

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CPV-Code-Service

 

Das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ (engl. Common Procurement Vocabulary) beschreibt den Auftragsgegenstand einer Vergabe.
Hierzu wurden 9.454 EU-weit gültige sog. CPV-Codes definiert. Die CPV-Codes sind hierarchisch strukturiert und beschreiben einen Auftragsgegenstand von allgemein (oberste Ebene) bis zu spezifisch (unterste Ebene).

Je spezifischer der CPV-Code, desto aussagekräftiger.

Hinweis für eine Meldung an die Vergabestatistik: Wählen Sie einen möglichst spezifischen CPV-Code der untersten Ebene aus. Dieser beschreibt den zu meldenden Auftrag bzw. die zu meldende Konzession am genauesten. Bitte beachten Sie bei der Auswahl zudem den Kontext des CPV-Codes, da manche Auftragsgegenstände mehrfach enthalten sind.

Maurer

45210000-2 Bauleistungen im Hochbau
45216000-4 Bauarbeiten an Gebäuden für öffentliche Einrichtungen oder für Not- und Rettungsdienste und an Militärgebäuden
45223000-6 Bau von Konstruktionen und baulichen Anlagen
45262300-4 Betonarbeiten
45262310-7 Stahlbetonarbeiten
45262520-2 Mauerarbeiten
45262521-9 Verblendmauerwerk
45262522-6 Mauerwerksarbeiten
45262700-8 Umbau von Gebäuden

Zimmermann:

44212300-2 Konstruktionen und Teile davon
44220000-8 Material für Bautischlerarbeiten
44230000-1 Material für Bauzimmermannsarbeiten
44232000-5 Dachgebinde aus Holz

Gerüstbauer:

45262100-2 Gerüstarbeiten
45262110-5 Abbau von Gerüsten
45262120-8 Errichtung von Gerüsten
45261000-4 Errichtung von Dachstühlen sowie Dachdeckarbeiten und zugehörige Arbeiten
45261100-5 Errichtung von Dachstühlen

Dachdecker

45261213-0 Blechdachdeckarbeiten
45261211-6 Ziegeldachdeckarbeiten
45261200-6 Dachdeck- und Dachanstricharbeiten
45261320-3 Dachrinnenarbeiten
45261300-7 Klempnerarbeiten
45320000-6 Abdichtungs- und Dämmarbeiten
45321000-3 Wärmedämmarbeiten

Raumlufttechnik:

42500000-1 Kühl- und Lüftungseinrichtungen
42512400-2 Klimaanlagen für Fahrzeuge
42512500-3 Teile für Klimageräte
42512510-6 Luftklappen
42512520-9 Lüftungsschlitze mit Jalousieklappen
42520000-7 Lüftungsvorrichtungen
42521000-4 Rauchabzugsvorrichtungen

Mess-, Regel- und Steuerungstechnik:

31210000-1 Elektrische Geräte zum Schalten oder Schützen von Stromkreisen
31211000-8 Schalttafeln und Sicherungskästen
31211100-9 Schaltbretter
31211110-2 Steuertafeln
31211200-0 Sicherungskästen
31211300-1 Sicherungen
31211310-4 Sicherheitsausschalter
31211320-7 Sicherungssockel

Heizungstechnik

42510000-4 Wärmeaustauscher, Klimaanlagen und Kältemaschinen sowie Filtriergeräte
42530000-0 Teile von Kühl- und Tiefkühlvorrichtungen sowie Wärmepumpen
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
09320000-8 Dampf, Warmwasser und zugehörige Produkte
09321000-5 Warmwasser

Geothermie

45120000-4 Versuchs- und Aufschlussbohrungen
45121000-1 Versuchsbohrungen
45122000-8 Aufschlussbohrungen

Elektrotechnik

45311100-1 Installation von elektrischen Kabeln
45311200-2 Elektroinstallationsarbeiten
45310000-3 Installation von elektrischen Leitungen
45312100-8 Installation von Brandmeldeanlagen
45312200-9 Installation von Einbruchmeldeanlagen
45311000-0 Installation von Elektroanlagen
45312000-7 Installation von Alarmanlagen und Antennen
45314000-1 Installation von Fernmeldeanlagen
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten
45316000-5 Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen
45316100-6 Installation von Beleuchtungsanlagen im Freien
45316200-7 Installation von Signalanlagen
45317000-2 Sonstige Elektroinstallationsarbeiten
45315000-8 Heizungs- und sonstige Elektroinstallationen in Gebäuden
45315100-9 Elektrotechnikinstallation
45315300-1 Stromversorgungsanlagen
45316200-7 Installation von Signalanlagen
45343200-5 Installation von Feuerlöschanlagen

Sanitärtechnik:

45332000-3 Installateurarbeiten und Verlegung von Abwasserleitungen
45332200-5 Wasserinstallationsarbeiten
45332300-6 Verlegen von Abwasserleitungen
45332400-7 Installation von Sanitäreinrichtungen
39715230-8 Elektrische Bodenheizgeräte
39715240-1 Elektrische Raumheizgeräte
42130000-9 Leitungsventile, Hähne, Rohrarmaturen und ähnliche Vorrichtungen
42131000-6 Leitungsventile, Hähne und Rohrarmaturen
42120000-6 Pumpen und Kompressoren
42121000-3 Wasserkraft- oder Druckluftmaschinen und -motoren
42122000-0 Pumpen

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